Norm
ZPO §532 Abs2Rechtssatz
Die Delegierung des Verfahrens über eine Wiederaufnahmsklage von dem nach § 532 Abs 2 ZPO zuständigen Prozessgericht erster Instanz an ein anderes Gericht aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 JN) kommt erst in Betracht, wenn feststeht, dass es zu einer kontradiktorischen Auseinandersetzung kommt. Dazu muss bereits das Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO abgeschlossen sein.Die Delegierung des Verfahrens über eine Wiederaufnahmsklage von dem nach Paragraph 532, Absatz 2, ZPO zuständigen Prozessgericht erster Instanz an ein anderes Gericht aus Gründen der Zweckmäßigkeit (Paragraph 31, JN) kommt erst in Betracht, wenn feststeht, dass es zu einer kontradiktorischen Auseinandersetzung kommt. Dazu muss bereits das Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 538, ZPO abgeschlossen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110052Im RIS seit
09.07.1998Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013