RS OGH 1998/6/9 5Nd505/98, 10ObS110/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1998
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Norm

ZPO §532 Abs2
ZPO §538
JN §31 VII

Rechtssatz

Die Delegierung des Verfahrens über eine Wiederaufnahmsklage von dem nach § 532 Abs 2 ZPO zuständigen Prozessgericht erster Instanz an ein anderes Gericht aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 JN) kommt erst in Betracht, wenn feststeht, dass es zu einer kontradiktorischen Auseinandersetzung kommt. Dazu muss bereits das Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO abgeschlossen sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Nd 505/98
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Nd 505/98
  • 10 ObS 110/13v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 110/13v
    nur: Die Delegierung des Verfahrens aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 JN) kommt erst in Betracht, wenn feststeht, dass es zu einer kontradiktorischen Auseinandersetzung kommt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110052

Im RIS seit

09.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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