RS OGH 2013/9/12 5Nd505/98, 10ObS110/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1998
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Norm

ZPO §532 Abs2
ZPO §538
JN §31 VII
  1. ZPO § 532 heute
  2. ZPO § 532 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Die Delegierung des Verfahrens über eine Wiederaufnahmsklage von dem nach § 532 Abs 2 ZPO zuständigen Prozessgericht erster Instanz an ein anderes Gericht aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 JN) kommt erst in Betracht, wenn feststeht, dass es zu einer kontradiktorischen Auseinandersetzung kommt. Dazu muss bereits das Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO abgeschlossen sein.Die Delegierung des Verfahrens über eine Wiederaufnahmsklage von dem nach Paragraph 532, Absatz 2, ZPO zuständigen Prozessgericht erster Instanz an ein anderes Gericht aus Gründen der Zweckmäßigkeit (Paragraph 31, JN) kommt erst in Betracht, wenn feststeht, dass es zu einer kontradiktorischen Auseinandersetzung kommt. Dazu muss bereits das Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 538, ZPO abgeschlossen sein.

Entscheidungstexte

  • RS0110052">5 Nd 505/98
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Nd 505/98
  • RS0110052">10 ObS 110/13v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 110/13v
    nur: Die Delegierung des Verfahrens aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 JN) kommt erst in Betracht, wenn feststeht, dass es zu einer kontradiktorischen Auseinandersetzung kommt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110052

Im RIS seit

09.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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