Norm
UVG §21Rechtssatz
Sind die Belehrungen über die Mitteilungspflicht nach § 21 UVG dem Unterhaltsschuldner zugekommen, ist das Unterlassen der Mitteilung über die geänderten Einkommensverhältnisse als grobe Fahrlässigkeit des Unterhaltsschuldners zu werten.Sind die Belehrungen über die Mitteilungspflicht nach Paragraph 21, UVG dem Unterhaltsschuldner zugekommen, ist das Unterlassen der Mitteilung über die geänderten Einkommensverhältnisse als grobe Fahrlässigkeit des Unterhaltsschuldners zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110467Im RIS seit
09.07.1998Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013