Norm
GBG §10Rechtssatz
§ 10 GBG sieht die Eintragung von Miteigentumsanteilen vor, die im Verhältnis zum ganzen bestimmt sind (ideelle Anteile). Dies geschieht durch die Aufstellung entsprechender Eigentumsanteile im B-Blatt in der Art eines "Realfoliensystems" derart, dass jeder so geschaffene und mit einer eigenen Nummer (B-LNR) versehene Miteigentumsanteil nur einem Eigentümer gehören kann, dass jedoch einem bestimmten Eigentümer mehrere solche Anteile zugeordnet sein können. Die Notwendigkeit mehrerer getrennter Anteile (B-LNR) eines und desselben Eigentümers besteht vor allem dann, wenn der sukzessive Erwerb von Miteigentumsanteilen zu unterschiedlicher Belastung der erworbenen Anteile führte.Paragraph 10, GBG sieht die Eintragung von Miteigentumsanteilen vor, die im Verhältnis zum ganzen bestimmt sind (ideelle Anteile). Dies geschieht durch die Aufstellung entsprechender Eigentumsanteile im B-Blatt in der Art eines "Realfoliensystems" derart, dass jeder so geschaffene und mit einer eigenen Nummer (B-LNR) versehene Miteigentumsanteil nur einem Eigentümer gehören kann, dass jedoch einem bestimmten Eigentümer mehrere solche Anteile zugeordnet sein können. Die Notwendigkeit mehrerer getrennter Anteile (B-LNR) eines und desselben Eigentümers besteht vor allem dann, wenn der sukzessive Erwerb von Miteigentumsanteilen zu unterschiedlicher Belastung der erworbenen Anteile führte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110496Im RIS seit
09.07.1998Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010