RS OGH 2006/11/30 7Ob28/98p, 6Ob116/05k

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Rechtssatz

Mietzinsforderungen entstehen in der Regel erst mit dem jeweiligen Fälligkeitstermin, eine vorherige Geltendmachung ist mangels entsprechender Vereinbarung mit dem Bestandgeber nicht möglich, zukünftige Mietzinsforderungen sind daher bei späteren Konkurs des sich vertraglich Verpflichtenden nicht im Sinne des § 19 Abs 1 KO aufrechenbar.Mietzinsforderungen entstehen in der Regel erst mit dem jeweiligen Fälligkeitstermin, eine vorherige Geltendmachung ist mangels entsprechender Vereinbarung mit dem Bestandgeber nicht möglich, zukünftige Mietzinsforderungen sind daher bei späteren Konkurs des sich vertraglich Verpflichtenden nicht im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, KO aufrechenbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110552

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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