RS OGH 1998/6/9 1Ob56/98m, 1Ob208/14s, 1Ob151/15k, 1Ob172/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1998
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Norm

AHG §1 F
WRG §31 Abs3

Rechtssatz

Bei der Durchführung der erforderlichen Sofortmaßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG handelt es sich um einen Anwendungsfall der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt. Diese der Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde erster Instanz obliegenden Sofortmaßnahmen sind - einerlei ob die Behörde sie selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen läßt - wegen ihrer überwiegenden Bestimmung zum Schutz der Allgemeinheit und damit öffentlicher Interessen Hoheitsverwaltung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 56/98m
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 56/98m
    Veröff: SZ 71/99
  • 1 Ob 208/14s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 208/14s
    Auch
  • 1 Ob 151/15k
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 151/15k
    nur: Bei der Durchführung der erforderlichen Sofortmaßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG handelt es sich um einen Anwendungsfall der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. (T1)
  • 1 Ob 172/15y
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 172/15y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110310

Im RIS seit

09.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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