RS OGH 2016/2/25 1Ob56/98m, 1Ob208/14s, 1Ob151/15k, 1Ob172/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1998
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Norm

AHG §1 F
WRG §31 Abs3
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Bei der Durchführung der erforderlichen Sofortmaßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG handelt es sich um einen Anwendungsfall der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt. Diese der Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde erster Instanz obliegenden Sofortmaßnahmen sind - einerlei ob die Behörde sie selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen läßt - wegen ihrer überwiegenden Bestimmung zum Schutz der Allgemeinheit und damit öffentlicher Interessen Hoheitsverwaltung.Bei der Durchführung der erforderlichen Sofortmaßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG handelt es sich um einen Anwendungsfall der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt. Diese der Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde erster Instanz obliegenden Sofortmaßnahmen sind - einerlei ob die Behörde sie selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen läßt - wegen ihrer überwiegenden Bestimmung zum Schutz der Allgemeinheit und damit öffentlicher Interessen Hoheitsverwaltung.

Entscheidungstexte

  • RS0110310">1 Ob 56/98m
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 56/98m
    Veröff: SZ 71/99
  • RS0110310">1 Ob 208/14s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 208/14s
    Auch
  • RS0110310">1 Ob 151/15k
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 151/15k
    nur: Bei der Durchführung der erforderlichen Sofortmaßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG handelt es sich um einen Anwendungsfall der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. (T1)
  • RS0110310">1 Ob 172/15y
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 172/15y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110310

Im RIS seit

09.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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