Norm
AHG §1 FRechtssatz
Bei der Durchführung der erforderlichen Sofortmaßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG handelt es sich um einen Anwendungsfall der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt. Diese der Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde erster Instanz obliegenden Sofortmaßnahmen sind - einerlei ob die Behörde sie selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen läßt - wegen ihrer überwiegenden Bestimmung zum Schutz der Allgemeinheit und damit öffentlicher Interessen Hoheitsverwaltung.Bei der Durchführung der erforderlichen Sofortmaßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG handelt es sich um einen Anwendungsfall der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt. Diese der Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde erster Instanz obliegenden Sofortmaßnahmen sind - einerlei ob die Behörde sie selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen läßt - wegen ihrer überwiegenden Bestimmung zum Schutz der Allgemeinheit und damit öffentlicher Interessen Hoheitsverwaltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110310Im RIS seit
09.07.1998Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016