RS OGH 1998/6/9 1Ob391/97z

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Norm

AHG §2 Abs2
nö FLG §17 Abs5

Rechtssatz

Ein Antrag, mit dem ein Zwischenverfahren eingeleitet wird (hier:

Antrag mehrerer Parteien, ihre Ansprüche im Zusammenlegungsverfahren zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen), stellt kein "Rechtsmittel" im Sinn des § 2 Abs 2 AHG dar. Sein Unterlassen ist nur unter dem Gesichtspunkt des § 1304 ABGB relevant.Antrag mehrerer Parteien, ihre Ansprüche im Zusammenlegungsverfahren zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen), stellt kein "Rechtsmittel" im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AHG dar. Sein Unterlassen ist nur unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 1304, ABGB relevant.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110402

Dokumentnummer

JJR_19980609_OGH0002_0010OB00391_97Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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