Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Ein Antrag, mit dem ein Zwischenverfahren eingeleitet wird (hier:
Antrag mehrerer Parteien, ihre Ansprüche im Zusammenlegungsverfahren zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen), stellt kein "Rechtsmittel" im Sinn des § 2 Abs 2 AHG dar. Sein Unterlassen ist nur unter dem Gesichtspunkt des § 1304 ABGB relevant.Antrag mehrerer Parteien, ihre Ansprüche im Zusammenlegungsverfahren zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen), stellt kein "Rechtsmittel" im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AHG dar. Sein Unterlassen ist nur unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 1304, ABGB relevant.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110402Dokumentnummer
JJR_19980609_OGH0002_0010OB00391_97Z0000_002