RS OGH 1998/6/9 1Ob391/97z

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Norm

AHG §2 Abs2
nö FLG §17 Abs5

Rechtssatz

Ein Antrag, mit dem ein Zwischenverfahren eingeleitet wird (hier:

Antrag mehrerer Parteien, ihre Ansprüche im Zusammenlegungsverfahren zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen), stellt kein "Rechtsmittel" im Sinn des § 2 Abs 2 AHG dar. Sein Unterlassen ist nur unter dem Gesichtspunkt des § 1304 ABGB relevant.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110402

Dokumentnummer

JJR_19980609_OGH0002_0010OB00391_97Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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