Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Ein Antrag, mit dem ein Zwischenverfahren eingeleitet wird (hier:
Antrag mehrerer Parteien, ihre Ansprüche im Zusammenlegungsverfahren zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen), stellt kein "Rechtsmittel" im Sinn des § 2 Abs 2 AHG dar. Sein Unterlassen ist nur unter dem Gesichtspunkt des § 1304 ABGB relevant.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110402Dokumentnummer
JJR_19980609_OGH0002_0010OB00391_97Z0000_002