RS OGH 2025/11/25 6Ob148/98b; 1Ob109/02i; 4Ob208/02w; 2Ob98/08p; 3Ob28/11f; 3Ob72/15g; 6Ob153/15s; 8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1998
beobachten
merken

Norm

AußStrG §2 F1
ABGB §176 B
ZPO §219
  1. ABGB § 176 heute
  2. ABGB § 176 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 176 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 176 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 176 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ZPO § 219 heute
  2. ZPO § 219 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 219 gültig von 25.05.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ZPO § 219 gültig von 01.01.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  5. ZPO § 219 gültig von 30.12.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 940/1993
  6. ZPO § 219 gültig von 01.01.1898 bis 29.12.1993

Rechtssatz

Das durch Art 6 MRK geschützte Grundrecht des fair trial macht für die am Verfahren Beteiligten eine generelle Verweigerung des Rechtes auf Akteneinsicht und Entnahme von Aktenabschriften, die für die wirksame Rechtsdurchsetzung, insbesondere für die Erhebung von Rechtsmitteln unerlässlich sind, unzulässig. Beschränkungen dieses Rechtes sind daher nur in sehr geringem Umfang möglich und bedürfen einer besonderen gesetzlichen Regelung. Die in § 219 ZPO normierten Ausnahmen sind daher, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, wie durch das Datenschutzgesetz oder bei der Inkognitoadoption, als taxative Aufzählung zu verstehen.Das durch Artikel 6, MRK geschützte Grundrecht des fair trial macht für die am Verfahren Beteiligten eine generelle Verweigerung des Rechtes auf Akteneinsicht und Entnahme von Aktenabschriften, die für die wirksame Rechtsdurchsetzung, insbesondere für die Erhebung von Rechtsmitteln unerlässlich sind, unzulässig. Beschränkungen dieses Rechtes sind daher nur in sehr geringem Umfang möglich und bedürfen einer besonderen gesetzlichen Regelung. Die in Paragraph 219, ZPO normierten Ausnahmen sind daher, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, wie durch das Datenschutzgesetz oder bei der Inkognitoadoption, als taxative Aufzählung zu verstehen.

Anmerkung

3 Ob 440/29 gilt als überholt

Entscheidungstexte

  • RS0110043">6 Ob 148/98b
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 6 Ob 148/98b
  • RS0110043">1 Ob 109/02i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 109/02i
    Auch; Beisatz: § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Unter diesen Schutz können auch Daten des Privatlebens (hier: Adresse und Name des Arbeitgebers) fallen. (T1) Beisatz: Im Spannungsverhältnis zu dem durch Art 6 MRK geschützten Grundrecht des "fair trial" bedarf es - wie dies auch in dem ebenfalls auf Art 8 MRK bezugnehmenden § 1 DSG normiert ist - einer Interessensabwägung, die gewiss im Allgemeinen nur zu einer Beschränkung der Akteneinsicht in sehr geringem Umfang führen kann. (T2)
  • RS0110043">4 Ob 208/02w
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 208/02w
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Sachwalterschaftsverfahren. (T3)
  • RS0110043">2 Ob 98/08p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 98/08p
  • RS0110043">3 Ob 28/11f
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 28/11f
    Vgl; Beisatz: Die in § 298 Abs 2 ZPO vorgesehene Einschränkung der Einsichtnahme in bestimmte Urkunden ist als sondergesetzliche Regelung anzusehen, die die grundsätzlich als taxative Aufzählung zu verstehenden Beschränkungen der Akteneinsicht nach § 219 Abs 1 ZPO auch unter Bedachtnahme auf Art 6 MRK zulässig erweitert. (T4)
    Beisatz: Wenn das Erstgericht spruchmäßig a) die nicht geschwärzten Teile einer von der einen Prozesspartei vorgelegten Urkunde als entscheidungswesentlich feststellt, b) nur diese Teile an die andere Prozesspartei weiterleitet und c) die ungeschwärzte vollständige Urkunde zum Akt nimmt, diese Urkunde aber von der Akteneinsicht ausschließt, handelt es sich um eine einheitliche Anordnung iSd § 298 Abs 2 ZPO, die gemäß § 319 Abs 1 ZPO unanfechtbar ist. (T5)
  • RS0110043">3 Ob 72/15g
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 72/15g
    Auch
  • RS0110043">6 Ob 153/15s
    Entscheidungstext OGH 04.01.2016 6 Ob 153/15s
    Auch; nur: Die in § 219 ZPO normierten Ausnahmen sind daher, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, wie durch das Datenschutzgesetz oder bei der Inkognitoadoption, als taxative Aufzählung zu verstehen. (T6)
    Beisatz: Für Akten des OGH gilt zudem § 20 OGHG. (T7)
  • RS0110043">8 Ob 29/19a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 Ob 29/19a
    Auch; Beisatz: Gegenstand der Akteneinsicht ist der Gerichtsakt. Die in Verwahrung genommenen bzw. hinterlegten Gegenstände sind nicht Bestandteil des Gerichtsaktes, sondern vielmehr Leistungsobjekt des Hinterlegungsverfahrens. Es ist zwischen der Einsicht in den Akt und der Inaugenscheinnahme der verwahrten bzw hinterlegten Gegenstände zu differenzieren. (T8)
  • RS0110043">6 Ob 162/21y
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 162/21y
    Beisatz: Hier: Zum Recht auf Akteneinsicht in den Handakt der Familiengerichtshilfe. (T9)
  • RS0110043">3 Ob 221/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.01.2024 3 Ob 221/23f
    Beisatz: Die Bestimmung des § 89i Abs 1 GOG, wonach die Parteien (nur) „nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf [haben], Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten“ normiert lediglich die technische Machbarkeit. Vorausgesetzt ist sohin nur, dass das Gericht einen funktionstüchtigen Kopierer besitzt. (T10)
    Beisatz: Eine personell angespannte Lage innerhalb der Gerichte ist keine Rechtfertigung dafür, einer Partei ihren nach dem klaren Wortlaut des § 219 ZPO zustehenden Anspruch auf eine Aktenkopie zu verweigern. Es ist Aufgabe der Justizverwaltung, die Gerichte personell so auszustatten, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten – hier: Anfertigung und Übermittlung einer Aktenkopie – entsprechen können. (T11)
    Beisatz: Abseits der in § 219 Abs 1 ZPO genannten Ausnahmen bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, dass hinsichtlich bestimmter Aktenteile, zB Zustellverfügungen, kein Recht auf Aktenkopie besteht. (T12)
  • RS0110043">9 Ob 68/25b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2025 9 Ob 68/25b
    Beisatz: Das Akteneinsichtsrecht der Parteien gehört zu jenen Parteienrechten, die die effektive Ausübung des rechtlichen Gehörs sowie die Waffengleichheit garantieren sollen. Es umfasst gemäß § 219 ZPO iVm § 22 AußStrG sämtliche die Rechtssache der Parteien betreffende, bei Gericht befindliche Prozessakten. (T13)
    Beisatz: Der nicht bei Gericht erliegende Akt des Kinder- und Jugendhilfeträgers erfüllt demnach nicht den Begriff des Prozessakts des § 219 ZPO iVm § 22 AußStrG. (T14)
    Anm: So bereits 6 Ob 162/21y
  • RS0110043">4 Ob 96/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.11.2025 4 Ob 96/25h
    Beisatz wie T13; Beisatz wie T14
    Anm: So bereits 6 Ob 162/21y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110043

Im RIS seit

10.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten