Norm
FamLAG §46aRechtssatz
Das Familienlastenausgleichsgesetz versteht - wie sich aus seinem klaren Wortlaut, insbesondere auch aus § 46a ergibt - unter "Person" nur eine natürliche Person, nicht aber auch eine Institution nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz, die Pflege und Erziehungsleistungen im Rahmen der Erziehungshilfe erbringt. Für eine direkte - wie auch indirekte - Inanspruchnahme der Familienbeihilfe durch den die volle Erziehung nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz leistenden Jugendwohlfahrtsträger fehlen somit die gesetzlichen Voraussetzungen. Der Jugendwohlfahrtsträger kann seinen Anspruch nur gemäß § 40 JWG im Umfang des vom Unterhaltspflichtigen leistenden Unterhalt begehren.Das Familienlastenausgleichsgesetz versteht - wie sich aus seinem klaren Wortlaut, insbesondere auch aus Paragraph 46 a, ergibt - unter "Person" nur eine natürliche Person, nicht aber auch eine Institution nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz, die Pflege und Erziehungsleistungen im Rahmen der Erziehungshilfe erbringt. Für eine direkte - wie auch indirekte - Inanspruchnahme der Familienbeihilfe durch den die volle Erziehung nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz leistenden Jugendwohlfahrtsträger fehlen somit die gesetzlichen Voraussetzungen. Der Jugendwohlfahrtsträger kann seinen Anspruch nur gemäß Paragraph 40, JWG im Umfang des vom Unterhaltspflichtigen leistenden Unterhalt begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110107Dokumentnummer
JJR_19980616_OGH0002_0040OB00147_98S0000_001