RS OGH 1998/6/16 4Ob163/98v

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Veröffentlicht am 16.06.1998
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Norm

ABGB §466
ABGB §469

Rechtssatz

Ob der Pfandschuldner bereits durch die außergerichtliche Zahlungsaufforderung oder erst durch die Hypothekarklage und/oder die Exekution "in Anspruch genommen" wird, ist strittig. Für die Auffassung, daß es weder einer Hypothekarklage noch einer Exekution bedarf, spricht, daß in der Leistung durch den zur Zahlung aufgeforderten Pfandschuldner in der Regel die schlüssige Erklärung liegen wird, aufgrund der Sachhaftung zu leisten und damit den besicherten Teil der Forderung begleichen zu wollen.

Mit der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung ist für den Pfandschuldner auch bereits absehbar, daß es zur Versteigerung kommen wird, wenn er nicht zahlt. Bereits damit besteht ein Zusammenhang mit einer drohenden Feilbietung, der nach der Rechtsprechung genügt, damit ein Pfandgläubiger oder Verbotsberechtigter sein Einlösungsrecht ausüben kann. Der Realschuldner ist insoweit in einer ähnlichen Situation; auch ihm geht es darum, wenn auch aus anderen Motiven, die Verwertung der Pfandsache zu verhindern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110106

Dokumentnummer

JJR_19980616_OGH0002_0040OB00163_98V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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