TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/14 2001/11/0315

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2004
beobachten
merken

Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;
L92103 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Niederösterreich;
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

GuKG 1997 §4 Abs2;
GuKG 1997 §63 Abs1;
SHG NÖ 2000 §46;
SHG NÖ 2000 §47;
SHG NÖ 2000 §50 Abs1;
SHG NÖ 2000 §51 Abs1;
SHG NÖ 2000 §52 Abs3;
SHG NÖ 2000 §52 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Dr. H GmbH, vertreten durch Dr. Karl Haas, Dr. Georg Lugert, Mag. Andreas Friedl und Mag. Hannes Huber, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Dr. Karl-Renner-Promenade 10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. August 2001, Zl. GS7-PH-121/004-01, betreffend Vorschreibung von Auflagen gemäß § 52 Abs. 4 NÖ SHG 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Auflagen Punkt 2, 3 und 6 vorgeschrieben werden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Auflagen Punkt 1 und 4 vorgeschrieben werden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. März 1998 erteilte die Niederösterreichische Landesregierung der Beschwerdeführerin gemäß § 49 des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG 1974) die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Pflegeheimes Dr. H(...) GmbH als Pensionisten- und Pflegeheim an einem näher bezeichneten Standort. Voraussetzung für die Bewilligung sei, dass das Heim entsprechend den dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. September 1997 angeschlossenen sowie nachgereichten Unterlagen, Beschreibungen und den mit der Genehmigungsklausel versehenen Plänen und technischen Beschreibungen errichtet und betrieben werde (aus den im Bewilligungsbescheid angesprochenen Unterlagen ergibt sich ua., dass die Höchstzahl der im Pflegeheim der Beschwerdeführerin zu betreuenden Personen mit 46 festgesetzt wurde). Der Beschwerdeführerin wurden ua. folgende Auflagen vorgeschrieben:

"I.

1. a) Der Heimbetreiber hat die ordnungsgemäße Pflege und Betreuung zu jeder Tages- und Nachtzeit durch qualifiziertes Fachpersonal im Sinne des § 48 des NÖ Sozialhilfegesetzes, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes BGBl. 108/97 und des Bundesgesetzes über die Regelung der med.-technischen Fachdienste und der Sanitätshilfsdienste (BGBl. 102/61 i.d.F. 108/97) zu gewährleisten.

b) In Anbetracht der Pflegebedürftigkeit der Heimbewohner sind bei Vollbelag insgesamt mindestens 5 Dipl. Gesundheits- und Krankenpflegepersonen und 8 Pflegehelfer/Altenhelfer zu beschäftigen.

...

e) Die Betreuung der Heimbewohner während der Nachtzeit ist entweder durch eine DKS oder eine Pflegehelferin, die mit der Diplomkrankenschwester in ständiger Rufbereitschaft verbunden ist, sicherzustellen. Eine ordnungsgemäße Vertretung in Urlaubszeiten oder bei Krankenständen ist zu gewährleisten.

...

2. Die Leitung des Heimes obliegt Herrn Dr. J(... )H(...), Herrn Dr. M(...), und Frau DKS D(...)W(...). als Gesellschafter der Dr. H(...) GmbH.

Die ärztliche Leitung obliegt Herrn Dr. J(...)H(...), praktischer Arzt und wird auch von Herrn Dr. M(...), praktischer Arzt, vertreten.

Die Pflegedienstleitung obliegt Frau D(...)W(...), Dipl. Gesundheits- und Krankenschwester. Der Nachweis der Befähigung gemäß § 48 NÖ SHG wird durch die Vorlage der Abschlussdiplome nachgewiesen.

..."

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. August 2001 wurden der Beschwerdeführerin für den Betrieb des gegenständlichen Pflegeheimes "gemäß § 52 Abs. 4" des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) acht zusätzliche Auflagen vorgeschrieben.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei einer am 24. Juli 2001 im Pflegeheim der Beschwerdeführerin durchgeführten unangekündigten Einschau sei festgestellt worden, dass sich in diesem Pflegeheim derzeit insgesamt 39 Heimbewohner befinden. Davon seien sieben Heimbewohner der Pflegestufe 7, 13 Heimbewohner der Pflegestufe 6, 10 Heimbewohner der Pflegestufe 5, sieben Heimbewohner der Pflegestufe 4 sowie zwei Heimbewohner der Pflegestufe 3 zuzurechnen. Für diese Heimbewohner seien derzeit insgesamt sieben Pflegekräfte, und zwar fünf Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern und zwei Pflegehelferinnen beschäftigt. Entsprechend den Berechnungen nach "NÖ DKI" wären jedoch für die Gewährleistung einer qualitativ angemessenen Pflege für die derzeit 39 betreuten Heimbewohner mindestens 22 Pflegekräfte erforderlich. Aufgrund der intensiven Pflege "haben diese jeweils etwa zur Hälfte aus diplomiertem Personal und Alten- bzw. Pflegehelfern zu bestehen". Zudem sei für die Sicherstellung einer qualifizierten Pflege und Betreuung unverzüglich eine "24-stündige Abdeckung" durch eine Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson zu gewährleisten. Bis zum Nachweis des erforderlichen qualifizierten Personalstandes sei von einer weiteren Aufnahme von Bewohnern Abstand zu nehmen. Mit dem vorhandenen Pflegepersonal könnten maximal 20 Heimbewohner der Pflegestufen 0 bis 5 einwandfrei betreut werden. Eine Betreuung von Heimbewohnern der Pflegestufen 6 und 7 scheide aufgrund des hohen Pflegeaufwandes aus, solange nicht die nach "NÖ DKI" erforderliche Anzahl an Pflegepersonal vorhanden sei. Da keine Fortbildungen gemäß § 4 Abs. 2 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe hätten nachgewiesen werden können, seien diese bis 1. Oktober 2001 der Abteilung Heime nachzuweisen. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege seien gemäß § 63 Abs. 1 GuKG verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren Fortbildungen im Umfang von mindestens 40 Stunden zu besuchen; bei den Pflegehelfern genüge der generelle Nachweis von Fortbildungen. Die Pflegedienstleiterin Frau W. habe, da sie am 1. September 1997 nicht tatsächlich Führungsaufgaben ausgeübt habe, gemäß § 109 Abs. 2 GuKG die Sonderausbildung für Führungsaufgaben umgehend zu absolvieren. Die subjektive Frist für die Absolvierung der Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit, die mit dem Datum des Bewilligungsbescheides für das Pflegeheim der Beschwerdeführerin am 18. März 1998 erfolgt sei, sei bereits am 18. März 2001 abgelaufen. Der Nachweis über die Einführung der Pflegedokumentation gemäß § 5 GuKG bis 1. September 2001 sowie die monatliche Vorlage einer Personalaufstellung und einer Aufstellung über die Heimbewohner sei erforderlich, um eine ordnungsgemäße Pflege regelmäßig nachvollziehen zu können. Die Vorschreibung der Auflagen sei erforderlich gewesen, um den medizinischen und pflegerischen Anforderungen und den Zielen des NÖ SHG 2000 zu entsprechen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ SHG 2000, LGBl. 9200-0, lauten (auszugsweise):

"Abschnitt 6

Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen)

§ 44

Allgemein

(1) Soziale Dienste umfassen:

1.

ambulante Dienste,

2.

teilstationäre Dienste und

3.

stationäre Dienste.

...

§ 47

Stationäre Dienste

(1) Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).

(2) Stationäre Dienste umfassen:

1. Pensionisten- und Pflegeheime,

...

Abschnitt 7

Bewilligung/Aufsicht

§ 49

Allgemein

(1) Soziale Einrichtungen nach §§ 46 und 47 bedürfen zu ihrer Errichtung und zu ihrem Betrieb einer Bewilligung.

...

§ 50

Errichtungsbewilligung

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer teilstationären oder stationären Einrichtung ist über Antrag des Bewilligungswerbers zu erteilen, wenn

1. die bauliche und ausstattungsmäßige Planung der Anlage des Gebäudes, allenfalls unter Auflagen (bezogen auf die jeweiligen besonderen Erfordernisse und die Anzahl der zu betreuenden Personen), die Durchführung einer fachgerechten Sozialhilfe zulässt,

2. das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlagen nachgewiesen ist,

3.

eine erforderliche baubehördliche Bewilligung erteilt wurde,

4.

die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die Errichtung der Sozialhilfeeinrichtung zulassen,

              5.              Anzahl, Ausbildung und Funktion des für die Sozialhilfeeinrichtung vorgesehenen Personals mit dem Raum- und Funktionsprogramm der Einrichtung übereinstimmen.

...

(4) Der Bewilligungsbescheid hat neben der Entscheidung über den Antrag die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird, zu enthalten.

...

§ 51

Betriebsbewilligung

(1) Die Bewilligung zum Betrieb einer teilstationären oder stationären Einrichtung ist über Antrag des Bewilligungswerbers zu erteilen, wenn

1. die Behörde anlässlich eines Ortsaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung festgestellt hat, dass die Ausführung der Sozialhilfeeinrichtung gemäß der erteilten Errichtungsbewilligung erfolgt ist,

2. eine fachlich geeignete Person für die Leitung der Sozialhilfeeinrichtung bestellt wurde,

3. ausreichend und entsprechend ausgebildetes und geeignetes Personal - bezogen auf den zu betreuenden Personenkreis und die vorgesehenen Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen - für den Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung zur Verfügung steht,

4. die für den inneren Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung erforderliche Hausordnung, welche in groben Zügen den Tagesablauf, das Therapie- und Betreuungsangebot und die personelle Verantwortlichkeit wiederzugeben hat, vorliegt sowie

5. die baubehördliche Benützungsbewilligung.

Auf Antrag können Abweichungen von der erteilten Errichtungsbewilligung genehmigt werden, wenn diese geringfügig sind und dadurch der Zweck der Sozialhilfeeinrichtung nicht beeinträchtigt wird.

(2) Anlässlich der Bewilligung gemäß Abs. 1 können im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung nötige Auflagen für den Betrieb vorgeschrieben werden.

...

§ 52

Aufsicht

(1) Sozialhilfeeinrichtungen, die nicht vom Land selbst betrieben werden, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.

...

(3) Ergibt sich bei der Kontrolle, dass Bescheidauflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden, so hat die Landesregierung dem Verpflichteten die Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der hilfebedürftigen Menschen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.

(4) Ergibt sich nach der Bewilligung zum Betrieb einer sozialen Einrichtung, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.

..."

1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 116/1999, lauten (auszugsweise):

"§ 1. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:

1.

der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und

2.

die Pflegehilfe.

...

§ 3. (1) Die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

...

§ 4. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.

...

§ 5. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.

(2) Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten.

...

§ 17. (1) Der erweiterte Tätigkeitsbereich umfasst die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben.

...

(4) Führungsaufgaben sind insbesondere:

...

2. Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.

(5) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist

1. eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und

2. die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 und 72.

...

§ 63. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur

1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder

2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils von fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

...

§ 65. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 Abs. 1 tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung von

...

3. Führungsaufgaben

erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

...

§ 109. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die

1. auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben erfolgreich absolviert haben oder

2. im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Lehr- oder Führungsaufgaben tatsächlich ausüben,

sind berechtigt, Lehr- oder Führungsaufgaben auszuüben.

(2) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 2006 Lehr- und Führungsaufgaben berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.

..."

2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Auflagen Punkt 1 bis 7 verletzt. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Auflage Punkt 8, zu der die Beschwerde auch nichts vorbringt, ist damit erkennbar nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

2.2.1. Auflage Punkt 1 des angefochtenen Bescheides lautet:

"1. Für die mit Bescheid vom 18. März 1998, GS 7-PH-121/20- 98, bewilligten 46 Pflegeplätze sind bei durchschnittlich Pflegestufe 5 insgesamt 25 Pflegepersonen erforderlich, wobei jeweils etwa die Hälfte auf diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal und die Hälfte auf Pflegehelfer zu entfallen hat."

Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit Auflage Punkt 1 zunächst, dass die belangte Behörde nicht nach § 52 Abs. 4 NÖ SHG 2000 hätte vorgehen dürfen, sondern ihr allenfalls gemäß § 52 Abs. 3 NÖ SHG 2000 die Erfüllung der das Pflegepersonal betreffenden Auflagen des Bewilligungsbescheides vom 18. März 1998 unter Setzung einer angemessenen Nachfrist hätte auftragen dürfen. Dieses Vorbringen ist unzutreffend.

Nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 4 NÖ SHG 2000 setzt die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen nach dieser Gesetzesstelle voraus, dass trotz Einhaltung der für den Betrieb der sozialen Einrichtung vorgeschriebenen Auflagen ein den Bestimmungen des NÖ SHG 2000 entsprechender Betrieb nicht gewährleistet ist. Hingegen rechtfertigt der Umstand allein, dass die bewilligte Einrichtung nicht konsensmäßig betrieben wird, nicht die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage mit dem alleinigen Ziel, den konsensmäßigen Betrieb zu gewährleisten (vgl. das zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 79 Abs. 1 GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/04/0084). In einem solchen Fall wäre vielmehr ein Vorgehen nach § 52 Abs. 3 NÖ SHG 2000 geboten (Erteilung eines Auftrages zur Erfüllung der bereits vorgeschriebenen Auflagen).

Mit Auflage Punkt I. 1. a) des oben wiedergegebenen Bewilligungsbescheides vom 18. März 1998 wurde der Beschwerdeführerin vorgeschrieben, dass in Anbetracht der Pflegebedürftigkeit der Heimbewohner bei Vollbelag (46 zu betreuende Personen) insgesamt mindestens fünf Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen und acht Pflegehelfer zu beschäftigen seien. Die belangte Behörde geht nunmehr im angefochtenen Bescheid offensichtlich davon aus, dass mit einem solchen Personal die ordnungsgemäße Betreuung der Heimbewohner und damit ein den Bestimmungen des NÖ SHG 2000 entsprechender Betrieb nicht gewährleistet sei. Sie hat als Konsequenz dieser Annahme mit Auflage Punkt 1 des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin vorgeschrieben, mehr (qualifiziertes) Personal (als im Bewilligungsbescheid vom 18. März 1998 bereits vorgesehen) für die Betreuung der Heimbewohner einzusetzen. Die Heranziehung des § 52 Abs. 4 NÖ SHG 2000 begegnet insofern keinen Bedenken.

Soweit die Beschwerdeführerin aber einen Begründungsmangel hinsichtlich Auflage Punkt 1 geltend macht, zeigt sie in diesem Umfang eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Die belangte Behörde stützte sich bei der Berechnung des für den Betrieb des Pflegeheimes erforderlichen Personals auf "NÖ DKI". Im angefochtenen Bescheid fehlen Feststellungen, um welche Art von Berechnungsgrundlage es sich dabei handelt, zur Gänze. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie sie das laut Auflage Punkt 1 erforderliche Personal berechnet hat. Es hätte insbesondere auch konkreter Feststellungen zur entscheidenden Sachfrage bedurft, weshalb ein ordnungsgemäßer Betrieb des Pflegeheimes trotz Einhaltung der Auflage Punkt I. 1. a) des Bewilligungsbescheides vom 18. März 1998 nicht gewährleistet ist bzw. werden kann. Die zum Teil in der Gegenschrift nachgeholten Feststellungen vermögen diesen Verfahrensmangel nicht zu sanieren.

Der angefochtene Bescheid ist daher, soweit mit ihm die Auflage Punkt 1 vorgeschrieben wird, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

2.2.2. Auflage Punkt 2 des angefochtenen Bescheides lautet:

"2. Bei derzeit tatsächlich beschäftigen 5 Diplomierten Gesundheits- und Krankenschwestern und 2 Pflegehelferinnen ist die Zahl der Pflegeplätze auf 20 zu reduzieren. Eine Weiterführung im bisherigen Umfang ist mit Zustimmung der Abteilung Heime möglich."

Soziale Einrichtungen im Sinne der §§ 46 und 47 NÖ SHG 2000 dürfen durch Auflagen nur soweit modifiziert werden, dass die Einrichtung ihrem "Wesen nach" unberührt bleibt. Dieser Grundsatz kann daraus abgeleitet werden, als die Errichtungsbewilligung gemäß § 50 Abs. 1 NÖ SHG 2000 sowie die Betriebsbewilligung gemäß § 51 Abs. 1 NÖ SHG 2000 nur über Antrag des Bewilligungswerbers (antragsbedürftige Verwaltungsakte) zu erteilen sind (vgl. das zu § 79 Abs. 1 GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2002/04/0037, sowie das zur Rechtslage nach der GewO 1973 ergangene hg. Erkenntnis vom 25. April 1995, Zl. 93/04/0105).

Eine Auflage im Sinne des § 52 Abs. 4 NÖ SHG 2000 ändert dann die bewilligte Einrichtung in ihrem Wesen, wenn sie in die Substanz des verliehenen Rechtes - in die Summe der im Rahmen der Betriebsbewilligung zu verrichtenden Tätigkeiten - eingreift (vgl. das zuvor zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002).

Wie die Beschwerde zutreffend rügt, hat die belangte Behörde mit der Vorschreibung der Auflage Punkt 2 in das Wesen der bewilligten Einrichtung eingegriffen. Durch diese Auflage wurde nämlich die Höchstzahl der im Rahmen des Pflegeheimes zu betreuenden Personen mit 20 (statt bisher 46) neu festgesetzt. Die Beschwerdeführerin wäre aufgrund dieser Auflage erst dann wieder berechtigt, im Rahmen ihres Pflegeheimes 46 Personen zu betreuen, wenn die belangte Behörde ihre Zustimmung dazu erteilt. Die Höchstzahl der im Rahmen eines Pflegeheimes zu betreuenden Personen ist aber ein wesentlicher Bestandteil des durch die Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung verliehenen Rechts. Eine Reduktion dieser Höchstzahl bedeutet daher jedenfalls eine wesentliche Einschränkung der erteilten Bewilligung und ändert die Einrichtung in ihrem Wesen (vgl. das zu § 79 Abs. 3 GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2000/04/0193, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Vorschreibung einer Bettenreduktion im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes als eine Änderung der Betriebsanlage in ihrem Wesen qualifiziert hat).

Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm die Auflage Punkt 2 vorgeschrieben wird, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

2.2.3. Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Auflage Punkt 3 lautet:

"3. Heimbewohner der Pflegestufen 6 und 7 dürfen nur bei Einhaltung der im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bzw. Sozialhilfegesetz normierten Personalsituation, die von der Abteilung Heime festzustellen ist, betreut werden."

Diese Auflage hält die Beschwerdeführerin zu Recht für zu unbestimmt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Auflagen so klar gefasst sein, dass sie den Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, Zl. 2001/04/0156, mwN).

Diesem Erfordernis entspricht die in Rede stehende Auflage Punkt 3 nicht. Die belangte Behörde verweist lediglich auf die Bestimmungen des GuKG sowie des NÖ SHG 2000 und behält sich vor, die dort geregelte Personalsituation festzustellen. Aus dieser Auflage ist für die Beschwerdeführerin damit keinesfalls jederzeit erkennbar, welche Personalsituation tatsächlich erforderlich ist, um Heimbewohner der Pflegestufen 6 und 7 betreuen zu dürfen. Im Übrigen hätte es auch begründeter Feststellungen dahin bedurft, dass die Vorschreibung dieser Auflage erforderlich ist, um einen den Bestimmungen des NÖ SHG 2000 entsprechenden Betrieb zu gewährleisten.

Der angefochtene Bescheid ist daher, soweit mit ihm die Auflage Punkt 3 vorgeschrieben wird, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet.

2.2.4. Auflage Punkt 4 des angefochtenen Bescheides lautet:

"4. In Anbetracht der schweren Pflegebedürftigkeit der BewohnerInnen ist unverzüglich die Abdeckung von 24 Stunden durch eine Dipl. Gesundheits- und Krankenpflegeperson sicherzustellen."

Durch die oben wiedergegebene Auflage Punkt I. 1. e) des Bewilligungsbescheides vom 18. März 1998 wurde der Beschwerdeführerin vorgeschrieben, dass die Betreuung der Heimbewohner während der Nachtzeit entweder durch eine Diplomkrankenschwester oder eine Pflegehelferin, die mit der Diplomkrankenschwester in ständiger Rufbereitschaft verbunden ist, sicherzustellen sei. Eine ordnungsgemäße Vertretung in Urlaubszeiten oder bei Krankenständen sei zu gewährleisten. Wie sich aus Auflage I.1.b) dieses Bescheides vom 18. März 1998 ergibt, lag diesem Bescheid ein bestimmtes Maß an Pflegebedürftigkeit der Heimbewohner zugrunde.

Die belangte Behörde hat mit Auflage Punkt 4 des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht, dass die ständige Anwesenheit (auch während der Nachtzeit) mindestens einer Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson erforderlich sei, um eine ordnungsgemäße Betreuung der Heimbewohner zu gewährleisten. Als Begründung für die Erforderlichkeit dieser Maßnahme wird im angefochtenen Bescheid bloß die in dieser Auflage angeführte "schwere Pflegebedürftigkeit" genannt. Vor dem Hintergrund des § 52 Abs. 4 NÖ SHG 2000 und der Auflagen Punkte I.1.b) und I.1.e) des Bewilligungsbescheides vom 18. März 1998 hätte es jedoch begründeter Feststellungen, insbesondere über das von der belangten Behörde nunmehr offenbar anders beurteilte Maß der Pflegebedürftigkeit der Heimbewohner bedurft, dass die Betreuung der Heimbewohner während der Nachtzeit durch eine Pflegehelferin, die mit der Diplomkrankenschwester in ständiger Rufbereitschaft verbunden ist, nicht ausreiche, um einen den Bestimmungen des NÖ SHG 2000 entsprechenden Betrieb des Pflegeheimes zu gewährleisten.

Der angefochtene Bescheid ist daher, soweit mit ihm die Auflage Punkt 4 vorgeschrieben wird, mit einem wesentlichen Feststellungs- und Begründungsmangel behaftet.

2.2.5. Auflage Punkt 5 des angefochtenen Bescheides lautet:

"5. Die Pflegedienstleiterin Frau D(...)W(...) hat die Sonderausbildung für Führungsaufgaben umgehend, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2003, zu absolvieren.

Eine Bestätigung über die Aufnahme in eine Sonderausbildung für Führungsaufgaben ist bis spätestens 30. September 2001 bei der Abteilung Heime vorzulegen, andernfalls die Bestellung einer Pflegedienstleitung mit absolvierter Sonderausbildung für Führungsaufgaben mit 1. Jänner 2002 zu erfolgen hat."

Die Beschwerde wendet sich inhaltlich nicht gegen die Vorschreibung der Auflage Punkt 5. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag eine von Amts wegen wahrzunehmende Rechtswidrigkeit dieser Auflage nicht zu erkennen.

2.2.6. Auflage Punkt 6 des angefochtenen Bescheides lautet:

"6. Fortbildungen gemäß § 4 Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind bis 1. Oktober 2001 der Abteilung Heime nachzuweisen, wobei Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 63 Abs. 1 leg. cit. innerhalb von fünf Jahren Fortbildungen im Umfang von mindestens 40 Stunden besucht haben müssen."

Diese Auflage entspricht nicht den Erfordernissen der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie den Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen. Der gegenständlichen Auflage kann insbesondere nicht entnommen werden, ob zum genannten Zeitpunkt 1. Oktober 2001 bloß vorhandene Nachweise über bereits absolvierte Fortbildungen zu erbringen sind oder ob allenfalls fehlende Fortbildungen bis dahin zu absolvieren und nachzuweisen sind. Es hätte auch begründeter Feststellungen dahin bedurft, dass die Vorschreibung dieser Auflage erforderlich ist, um einen den Bestimmungen des NÖ SHG 2000 entsprechenden Betrieb zu gewährleisten.

Der angefochtene Bescheid ist daher, soweit mit ihm die Auflage Punkt 6 vorgeschrieben wird, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

2.2.7. Auflage Punkt 7 des angefochtenen Bescheides lautet:

"7. Für jeden Heimbewohner ist eine Pflegedokumentation gemäß § 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, die den gesamten Pflegeprozess beinhaltet, zu führen und darüber der Abteilung Heime bis 1. September 2001 nachweislich zu berichten."

Gegen die Vorschreibung dieser Auflage bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde inhaltlich nichts vor. Da auch für den Verwaltungsgerichtshof eine von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit nicht erkennbar ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Vorschreibung dieser Auflage.

2.3. Aus den angeführten Erwägungen war der angefochtene Bescheid, soweit mit diesem die Auflagen Punkt 2, 3 und 6 vorgeschrieben wurden, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und, soweit mit diesem die Auflagen Punkt 1 und 4 vorgeschrieben wurden, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Übrigen (Auflagen Punkt 5 und 7) war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insb. § 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. September 2004

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001110315.X00

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten