RS OGH 1998/6/17 13Os68/98

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Veröffentlicht am 17.06.1998
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Rechtssatz

Durch die Bindung der Bewilligung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs an Voraussetzungen, die unter anderem an den Inhaber einer Anlage als Tatverdächtigen oder Betroffenen anknüpfen (§ 149a Abs 1 Z 1 und 2 StPO), wird die Heranziehung von Fernmeldeanlagen, die in keinem unmittelbaren Bezug zu einem solchen Inhaber stehen, als zur Durchführung einer solchen Überwachung verwendete Mittel nicht unzulässig.Durch die Bindung der Bewilligung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs an Voraussetzungen, die unter anderem an den Inhaber einer Anlage als Tatverdächtigen oder Betroffenen anknüpfen (Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), wird die Heranziehung von Fernmeldeanlagen, die in keinem unmittelbaren Bezug zu einem solchen Inhaber stehen, als zur Durchführung einer solchen Überwachung verwendete Mittel nicht unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110136

Dokumentnummer

JJR_19980617_OGH0002_0130OS00068_9800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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