RS OGH 1998/6/18 16Ok4/98, 16Ok8/98, 16Ok45/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1998
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Norm

KartG 1988 §12
KartG 1988 §31

Rechtssatz

Abgrenzung eines Empfehlungskartells von einer unverbindlichen Verbandsempfehlung.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 4/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 4/98
  • 16 Ok 8/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 8/98
    Beisatz: Von der Frage der Erfüllung des Tatbestandes einer unverbindlichen Verbandsempfehlung im Sinne des § 31 KartG ist die Frage zu unterscheiden, ob diese inhaltlich eindeutig ist. Ist sie dies nicht, kommt inbesondere die Unverbindlichkeit nicht hinreichend eindeutig zum Ausdruck und kommt die Anzeigerin Verbesserungsaufträgen nicht zeitgerecht nach, ist nach § 33 KartG mit einem Widerrufsauftrag vorzugehen. (T1)
  • 16 Ok 45/05
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 16 Ok 45/05
    Beisatz: Hier: Der Tatbestand nach § 31 KartG ist demnach formal verwirklicht. Das Kartellgericht ist aber gemäß § 42f KartG iVm der VO (EG) Nr1/2003 des Rates vom 16. 12. 2002 zur Durchführung der in den Art 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln ermächtigt, den Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung aufzutragen, wenn die Empfehlung gegen Art 81 Abs 1 EG verstößt. "Honorarordnung der Baumeister" (auch: "HOB"). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110366

Dokumentnummer

JJR_19980618_OGH0002_0160OK00004_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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