RS OGH 1998/6/18 15Os100/98 (15Os101/98)

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Veröffentlicht am 18.06.1998
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Rechtssatz

Zufolge Art 4 Abs 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, BGBl Nr 472/1976, fällt das Vorweisen eines verfälschten Passes gegenüber einem österreichischen Zollwachbeamten auf der Eisenbahnstrecke zwischen Fortezza/Franzensfeste und dem Brenner unter die österreichische Strafgerichtsbarkeit.Zufolge Artikel 4, Absatz 2, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, Bundesgesetzblatt Nr 472 aus 1976,, fällt das Vorweisen eines verfälschten Passes gegenüber einem österreichischen Zollwachbeamten auf der Eisenbahnstrecke zwischen Fortezza/Franzensfeste und dem Brenner unter die österreichische Strafgerichtsbarkeit.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 15 Os 100/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110141

Dokumentnummer

JJR_19980618_OGH0002_0150OS00100_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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