Rechtssatz
Zufolge Art 4 Abs 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, BGBl Nr 472/1976, fällt das Vorweisen eines verfälschten Passes gegenüber einem österreichischen Zollwachbeamten auf der Eisenbahnstrecke zwischen Fortezza/Franzensfeste und dem Brenner unter die österreichische Strafgerichtsbarkeit.Zufolge Artikel 4, Absatz 2, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, Bundesgesetzblatt Nr 472 aus 1976,, fällt das Vorweisen eines verfälschten Passes gegenüber einem österreichischen Zollwachbeamten auf der Eisenbahnstrecke zwischen Fortezza/Franzensfeste und dem Brenner unter die österreichische Strafgerichtsbarkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110141Dokumentnummer
JJR_19980618_OGH0002_0150OS00100_9800000_001