Norm
AGB der Österreichischen Kontrollbank 1986 §2 Abs1Rechtssatz
Wenngleich die Kursrisikogarantie eine eigene Haftungsart ist, die vom Exporteur - gegen besonderes Entgelt - auch neben der Garantie für direkte Lieferungen und Leistungen erworben werden kann, so wird damit doch nur ein Risiko erfaßt, das nicht auf dem Ausfall einer Forderung des Garantienehmers gegen seinen ausländischen Vertragspartner beruht. Verpflichtet sich der ausländische Abnehmer gegenüber dem österreichischen Exporteur aber, das Kursrisiko (in bestimmtem Ausmaß) abzudecken, dann hat der Exporteur in diesem Umfang gegen ihn eine Forderung aus Lieferungen, deren Ausfall in das Risiko der hier vereinbarten Garantie für direkte Lieferungen und Leistungen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 lit a AusfFV fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110566Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_0070OB00379_97D0000_002