Norm
MRG §8 Abs3Rechtssatz
Die Anwesenheit des Mieters oder einer anderen Person in seinem Auftrag bloß zur Gewährung des Zutrittes, bewirkt keine wesentliche Beeinträchtigung des Mietrechtes und damit auch nicht den Ersatzanspruch gemäß § 8 Abs 3 MRG.Die Anwesenheit des Mieters oder einer anderen Person in seinem Auftrag bloß zur Gewährung des Zutrittes, bewirkt keine wesentliche Beeinträchtigung des Mietrechtes und damit auch nicht den Ersatzanspruch gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110508Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_0050OB00096_98Y0000_002