RS OGH 1998/6/23 14Os64/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1998
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Norm

StPO §13 Abs2
StPO §14 Abs1
StPO §261
StPO §281 Abs1 Z1
StPO §281 Abs1 Z4 A
StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §281 Abs1 Z6
StPO §281 Abs1 Z11 B

Rechtssatz

Unterläßt ein ordnungsgemäß besetztes Schöffengericht rechtsirrtümlich die Fällung eines Unzuständigkeitsurteils, bleibt es aber bei seinem Strafausspruch innerhalb der Grenzen seiner Strafbefugnis, so kann dies weder aus § 281 Abs 1 Z 1 StPO noch aus einem anderen Nichtigkeitsgrund (Z 6 oder 11) bekämpft werden. Nur im Falle der Abweisung eines Antrags auf Fällung eines Unzuständigkeitsurteils besteht die Möglichkeit einer Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110292

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_0140OS00064_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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