Norm
StPO §13 Abs2Rechtssatz
Unterläßt ein ordnungsgemäß besetztes Schöffengericht rechtsirrtümlich die Fällung eines Unzuständigkeitsurteils, bleibt es aber bei seinem Strafausspruch innerhalb der Grenzen seiner Strafbefugnis, so kann dies weder aus § 281 Abs 1 Z 1 StPO noch aus einem anderen Nichtigkeitsgrund (Z 6 oder 11) bekämpft werden. Nur im Falle der Abweisung eines Antrags auf Fällung eines Unzuständigkeitsurteils besteht die Möglichkeit einer Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO.Unterläßt ein ordnungsgemäß besetztes Schöffengericht rechtsirrtümlich die Fällung eines Unzuständigkeitsurteils, bleibt es aber bei seinem Strafausspruch innerhalb der Grenzen seiner Strafbefugnis, so kann dies weder aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO noch aus einem anderen Nichtigkeitsgrund (Ziffer 6, oder 11) bekämpft werden. Nur im Falle der Abweisung eines Antrags auf Fällung eines Unzuständigkeitsurteils besteht die Möglichkeit einer Anfechtung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110292Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_0140OS00064_9800000_001