Norm
GSVG §76 Abs3 Z1Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf den Rückersatz im Sinne des § 76 Abs 3 Z 1 GSVG vorliegen, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers (arg: "kann ... verzichten"), die der gerichtlichen Kontrolle im Weg der sukzessiven Zuständigkeit nicht unterliegt.Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf den Rückersatz im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, GSVG vorliegen, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers (arg: "kann ... verzichten"), die der gerichtlichen Kontrolle im Weg der sukzessiven Zuständigkeit nicht unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110217Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_010OBS00210_98Z0000_001