RS OGH 2010/12/14 3Ob129/98m, 3Ob215/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1998
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Norm

EO §79 ff
LGVÜ Art31
  1. EO § 79 heute
  2. EO § 79 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 79 gültig von 01.12.2016 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 79 gültig von 01.10.1995 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 79 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Die Identität des Titelschuldners mit dem Antragsgegner ist im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung durch deren Auslegung zu ermitteln, soweit das in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise möglich ist. Es ist in Streitfällen nicht Aufgabe des österreichischen Zweitrichters im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, die subjektiven Grenzen der Rechtskraft der Entscheidung des Auslandsstaats mittels soweit konstitutiven Beschlusses zwecks Bezeichnung des wahren Titelschuldners erst zu bestimmen. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung ist daher schon dann abzuweisen, wenn sich Zweifel an der Identität des Antragsgegners mit dem Titelschuldner nicht durch Auslegung der ausländischen Entscheidung klären lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110234

Im RIS seit

24.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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