RS OGH 1998/6/25 6Ob160/98t

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Norm

MRG §29 Abs1 Z3a

Rechtssatz

Für Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen gelten die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II.Hauptstückes (§ 1 Abs 4 Z 2 MRG). Solche Mietobjekte erlöschen durch Zeitablauf ohne Kündigung durch den Ablauf der bedungenen Zeit (§ 29 Abs 1 Z 3 a MRG). Im Gegensatz zu Bestandverträgen, die § 29 Abs 1 Z 3 b, c und Abs 2 MRG unterliegen, fehlt es hier an einer gesetzlich zulässigen zeitlichen Obergrenze, so daß die Vereinbarung einer beliebig langen Dauer und beliebige Verlängerungen möglich sind. Der in einer bestimmten Vertragsdauer liegende Kündigungsverzicht ist ebenso wie bei anderen befristeten Mietverhältnissen für beide Teile wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110326

Dokumentnummer

JJR_19980625_OGH0002_0060OB00160_98T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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