Norm
WaffG 1996 §17 Abs1Rechtssatz
Während § 11 Abs 1 Z 7 WaffG 1986 die unter der Bezeichnung "Springmesser" bekannten Stichwaffen wegen der besonderen Gefährlichkeit in den Kreis verbotener Waffen und damit unter die Bestimmung des § 36 Abs 1 Z 2 WaffG aufgenommen hat, entfällt nunmehr nach § 17 Abs 1 (iVm § 50 Abs 1 Z 2) WaffG 1996 - im Hinblick auf das Fehlen einer diesbezüglichen Verbotsnorm in den übrigen EU-Staaten - die Strafbarkeit in bezug auf den Besitz derartiger Waffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110297Dokumentnummer
JJR_19980625_OGH0002_0120OS00057_9800000_001