RS OGH 1998/6/25 12Os57/98

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Norm

WaffG 1996 §17 Abs1
WaffG 1996 §50 Abs1 Z2

Rechtssatz

Während § 11 Abs 1 Z 7 WaffG 1986 die unter der Bezeichnung "Springmesser" bekannten Stichwaffen wegen der besonderen Gefährlichkeit in den Kreis verbotener Waffen und damit unter die Bestimmung des § 36 Abs 1 Z 2 WaffG aufgenommen hat, entfällt nunmehr nach § 17 Abs 1 (iVm § 50 Abs 1 Z 2) WaffG 1996 - im Hinblick auf das Fehlen einer diesbezüglichen Verbotsnorm in den übrigen EU-Staaten - die Strafbarkeit in bezug auf den Besitz derartiger Waffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110297

Dokumentnummer

JJR_19980625_OGH0002_0120OS00057_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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