RS OGH 1998/6/25 2Ob148/98y, 6Ob192/10v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1998
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Norm

ZPO §502 Abs1 HVI

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes ist, sich mit anderen Ansichten der Lehre auseinanderzusetzen, wenn sie zu keinem anderen Ergebnis führen als die ständige Rechtsprechung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110247

Im RIS seit

25.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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