RS OGH 1998/6/25 8Ob364/97f, 2Ob100/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1998
beobachten
merken

Norm

IPRG §36
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art1 Abs1 lita

Rechtssatz

Auf die vorliegenden Kaufverträge ist grundsätzlich UN-Kaufrecht anzuwenden, weil dieses sowohl in Österreich als auch in Deutschland zur Zeit des Vertragsabschlusses über die von der klagenden Partei an die beklagte Partei gelieferten Grabsteine und Grabeinfassungen in Geltung stand. Sowohl für die Frage der Zession als auch der Verjährung ist das Schuldstatut maßgeblich. Mangels anderer vertraglicher Regelung verweist das österreichische IPRG gemäß § 36 auf deutsches Recht, weil es sich um Warenlieferungen aus Deutschland nach Österreich handelt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 364/97f
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 364/97f
    Veröff: SZ 71/115
  • 2 Ob 100/00w
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 2 Ob 100/00w
    Vgl auch; nur: Auf die vorliegenden Kaufverträge ist grundsätzlich UN-Kaufrecht anzuwenden, weil dieses sowohl in Österreich als auch in Deutschland zur Zeit des Vertragsabschlusses über die von der klagenden Partei an die beklagte Partei gelieferten Grabsteine und Grabeinfassungen in Geltung stand. Mangels anderer vertraglicher Regelung verweist das österreichische IPRG gemäß § 36 auf deutsches Recht, weil es sich um Warenlieferungen aus Deutschland nach Österreich handelt. (T1) Beisatz: Hier: Gelieferte Maschinen. (T2); Veröff: SZ 73/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110272

Im RIS seit

25.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten