RS OGH 1998/6/25 8Ob25/98d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1998
beobachten
merken

Norm

EO §353 IIC
KO §14
  1. EO § 353 heute
  2. EO § 353 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 353 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Voreigentümers erworbene obligatorische Anspruch des (nunmehrigen) Liegenschaftseigentümers auf Lastenfreistellung ist als gemäß § 353 EO zu vollstreckender Anspruch gemäß § 14 Abs 1 KO im Konkurs anzumelden.Der vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Voreigentümers erworbene obligatorische Anspruch des (nunmehrigen) Liegenschaftseigentümers auf Lastenfreistellung ist als gemäß Paragraph 353, EO zu vollstreckender Anspruch gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KO im Konkurs anzumelden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110288

Im RIS seit

25.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten