Norm
ZPO §235 A1Rechtssatz
Mit der Zulassung einer Klageänderung durch das Berufungsgericht wird schlüssig auch die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichtes bejaht, was gemäß § 45 JN unanfechtbar ist.Mit der Zulassung einer Klageänderung durch das Berufungsgericht wird schlüssig auch die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichtes bejaht, was gemäß Paragraph 45, JN unanfechtbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110264Im RIS seit
25.07.1998Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019