Norm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Die Zustimmung des Bundes gemäß § 25 BStG fällt in dessen Privatwirtschaftsverwaltung. Unterlässt der Bund im straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahren eine auf § 25 BStG gestützte Einwendung, ist er nicht gemäß § 42 Abs 1 AVG von der Versagung einer Zustimmung gemäß § 25 BStG präkludiert.Die Zustimmung des Bundes gemäß Paragraph 25, BStG fällt in dessen Privatwirtschaftsverwaltung. Unterlässt der Bund im straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahren eine auf Paragraph 25, BStG gestützte Einwendung, ist er nicht gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG von der Versagung einer Zustimmung gemäß Paragraph 25, BStG präkludiert.
Die Zustimmung gemäß § 25 BStG zu optischen Ankündigungen entlang von Autobahnen darf, wenn sie dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dient, nicht nach Belieben der Bundesstraßenverwaltung versagt werden.Die Zustimmung gemäß Paragraph 25, BStG zu optischen Ankündigungen entlang von Autobahnen darf, wenn sie dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dient, nicht nach Belieben der Bundesstraßenverwaltung versagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110186Im RIS seit
30.07.1998Zuletzt aktualisiert am
25.02.2014