Norm
HVertrG 1993 §22Rechtssatz
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung des Unternehmers (bzw des Importeurs oder Zwischenhändlers eines Kraftfahrzeugherstellers), alle wichtigen Gründe für eine vorzeitige Auflösung des Vertrages mit dem Kraftfahrzeug-Vertragshändler in taxativer Aufzählung im Vertrag anzuführen, ist doch auch in § 22 Abs 2 HVertrG die Aufzählung der Gründe bloß demonstrativ.Es besteht keine rechtliche Verpflichtung des Unternehmers (bzw des Importeurs oder Zwischenhändlers eines Kraftfahrzeugherstellers), alle wichtigen Gründe für eine vorzeitige Auflösung des Vertrages mit dem Kraftfahrzeug-Vertragshändler in taxativer Aufzählung im Vertrag anzuführen, ist doch auch in Paragraph 22, Absatz 2, HVertrG die Aufzählung der Gründe bloß demonstrativ.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110373Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0010OB00342_97V0000_005