RS OGH 2015/2/24 1Ob342/97v, 5Ob158/14t

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Rechtssatz

Daß der Handelsvertreter unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben (§ 22 Abs 2 Z 1 HVertrG), muß von seinem Verschulden nicht umfaßt sein. Das die Vertrauensunwürdigkeit des Handelsvertreters auslösende Verhalten (§ 22 Abs 2 Z 2 HVertrG) setzt Verschulden (arg "... schuldig macht...") voraus. Beim Auflösungstatbestand der Verletzung "wesentlicher Vertragsbestimmungen" (§ 22 Abs 2 Z 3 zweiter Fall HVertrG) hat der Unternehmer das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Auflösung des Vertrags mit dem Kraftfahrzeug-Vertragshändler konkret zu behaupten und zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, so liegt es § 1298 ABGB zufolge nun am Vertragshändler, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß ihn an der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen kein Verschulden trifft.Daß der Handelsvertreter unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, HVertrG), muß von seinem Verschulden nicht umfaßt sein. Das die Vertrauensunwürdigkeit des Handelsvertreters auslösende Verhalten (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, HVertrG) setzt Verschulden (arg "... schuldig macht...") voraus. Beim Auflösungstatbestand der Verletzung "wesentlicher Vertragsbestimmungen" (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall HVertrG) hat der Unternehmer das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Auflösung des Vertrags mit dem Kraftfahrzeug-Vertragshändler konkret zu behaupten und zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, so liegt es Paragraph 1298, ABGB zufolge nun am Vertragshändler, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß ihn an der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen kein Verschulden trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110371

Im RIS seit

30.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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