RS OGH 1998/6/30 4Ob164/98s, 3Ob22/07t, 2Ob67/09f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1998
beobachten
merken

Norm

ABGB §154 G

Rechtssatz

Wird durch eine Rechtshandlung das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt, ohne daß damit gleichzeitig die Gefahr von Belastungen verbunden ist, kommt eine Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung aus Gründen des Kindeswohls jedenfalls nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 164/98s
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 4 Ob 164/98s
    Veröff: SZ 71/119
  • 3 Ob 22/07t
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 3 Ob 22/07t
    Beisatz: Eine allfällig nötige Verwendungskontrolle bleibt dem Pflegschaftsgericht vorbehalten. (T1); Beisatz: Hier: Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer von den Eltern getroffenen Unterhaltsregelung, die eine weit über die „Luxusgrenze" hinausgehende Alimentierung vorsieht. (T2)
  • 2 Ob 67/09f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 67/09f
    Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsatz betrifft nur den Fall, dass sich ein Unterhaltspflichtiger freiwillig vertraglich zu einer Unterhaltsleistung bereit erklärt hat. Argumente für die Einseitige Bestimmung einer Unterhaltsverpflichtung durch eine gerichtliche Entscheidung sind daraus nicht zu gewinnen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110212

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten