RS OGH 2017/5/24 5Ob169/98h, 4Ob134/99f, 8Ob110/02p, 6Ob116/05k, 8Ob3/07k, 2Ob154/07x, 7Ob73/10a, 9O

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Veröffentlicht am 07.07.1998
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Norm

KO §81 Abs3

Rechtssatz

Die in § 81 Abs 3 KO normierte Haftung des Masseverwalters für die durch eine pflichtwidrige Führung seines Amtes verursachten Vermögensnachteile der Beteiligten greift nur ein, wenn er konkursspezifische Pflichten verletzt (vgl SZ 69/170 mwN).Die in Paragraph 81, Absatz 3, KO normierte Haftung des Masseverwalters für die durch eine pflichtwidrige Führung seines Amtes verursachten Vermögensnachteile der Beteiligten greift nur ein, wenn er konkursspezifische Pflichten verletzt vergleiche SZ 69/170 mwN).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110545

Im RIS seit

06.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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