Norm
KO §81 Abs3Rechtssatz
Die in § 81 Abs 3 KO normierte Haftung des Masseverwalters für die durch eine pflichtwidrige Führung seines Amtes verursachten Vermögensnachteile der Beteiligten greift nur ein, wenn er konkursspezifische Pflichten verletzt (vgl SZ 69/170 mwN).Die in Paragraph 81, Absatz 3, KO normierte Haftung des Masseverwalters für die durch eine pflichtwidrige Führung seines Amtes verursachten Vermögensnachteile der Beteiligten greift nur ein, wenn er konkursspezifische Pflichten verletzt vergleiche SZ 69/170 mwN).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110545Im RIS seit
06.08.1998Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017