RS OGH 2008/7/10 5Ob169/98h, 1Ob134/99h, 2Ob310/99y, 8Ob131/07h

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Veröffentlicht am 07.07.1998
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Norm

KO §81 Abs1
KO §81 Abs3

Rechtssatz

Gegenüber Aussonderungsgläubigern trifft den Masseverwalter die konkurstypische Verpflichtung, die Ausfolgung massefremder Sachen an die Berechtigten nicht zu vereiteln oder zu verzögern. Eine Verpflichtung des Masseverwalters, das beim Gemeinschuldner vorgefundene Aussonderungsgut gegen Sachschäden versichert zu halten oder den Aussonderungsberechtigten vom Fehlen bzw Auslaufen des Versicherungsschutzes zu verständigen, ergibt sich daraus nicht. Derartige Maßnahmen könnten nur dann geboten sein, wenn Zweifel bestehen, ob eine als Aussonderungsgut beanspruchte Sache nicht doch zur Konkursmasse gehört (möglicherweise also ganz oder teilweise für die Konkursgläubiger zu verwerten wäre).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110546

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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