RS OGH 1998/7/7 5Ob4/98v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1998
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Norm

WEG 1975 §13c Abs1
WEG idF 3.WÄG §19 Abs1

Rechtssatz

Hat ein Wohnungseigentümer noch nicht vollständig zu den Aufwendungen für die Liegenschaft im Verhältnis seiner Miteigentumsanteile beigetragen, so ist die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt, ihn klageweise zu einem pflichtgemäßen Verhalten zu veranlassen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft den ihn an sich treffenden Aufwand schon getätigt hat oder ob mangels solcher Ersatzleistung der Gemeinschaft ein vom säumigen Miteigentümer zu ersetzender Schaden (hier: Verzugszinsen, die eine Erhöhung des Debetsaldos auf dem Verwaltungskonto bewirken) entsteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110498

Dokumentnummer

JJR_19980707_OGH0002_0050OB00004_98V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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