Norm
KO §81 Abs3Rechtssatz
Die Verletzung von Vertragspflichten des Gemeinschuldners, für deren weitere Erfüllung der Masseverwalter Sorge zu tragen hat, kann den Masseverwalter nur dann gemäß § 81 Abs 3 KO für Vermögensnachteile der am Konkursverfahren Beteiligten haftbar machen, wenn die vertraglich geschuldete Leistung mit seinen konkurstypischen Amtspflichten korrespondiert.Die Verletzung von Vertragspflichten des Gemeinschuldners, für deren weitere Erfüllung der Masseverwalter Sorge zu tragen hat, kann den Masseverwalter nur dann gemäß Paragraph 81, Absatz 3, KO für Vermögensnachteile der am Konkursverfahren Beteiligten haftbar machen, wenn die vertraglich geschuldete Leistung mit seinen konkurstypischen Amtspflichten korrespondiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110547Dokumentnummer
JJR_19980707_OGH0002_0050OB00169_98H0000_004