Norm
StPO §114 Abs4Rechtssatz
Unterläßt es der Untersuchungsrichter bei alleiniger Annahme von Fluchtgefahr (amtswegig; 14 Os 10/98) eine Kautionssumme oder Bürgschaftssumme zu bestimmen, ist die Beseitigung dieses Verfahrensgebrechens vom Oberlandesgericht nach § 114 Abs 4 erster Satz (zweiter Halbsatz) StPO anzuordnen.Unterläßt es der Untersuchungsrichter bei alleiniger Annahme von Fluchtgefahr (amtswegig; 14 Os 10/98) eine Kautionssumme oder Bürgschaftssumme zu bestimmen, ist die Beseitigung dieses Verfahrensgebrechens vom Oberlandesgericht nach Paragraph 114, Absatz 4, erster Satz (zweiter Halbsatz) StPO anzuordnen.
Das Verfahrensgebrechen hinderte die Fortsetzung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht (§ 182 Abs 4 zweiter Satz StPO) aber nicht, weil die Bestimmung der Höhe der Kautionssumme oder Bürgschaftssumme (§ 190 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 StPO) der Aufhebung der Untersuchungshaft vorgelagert ist. Das Verfahrensgebrechen hinderte die Fortsetzung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht (Paragraph 182, Absatz 4, zweiter Satz StPO) aber nicht, weil die Bestimmung der Höhe der Kautionssumme oder Bürgschaftssumme (Paragraph 190, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, StPO) der Aufhebung der Untersuchungshaft vorgelagert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110295Dokumentnummer
JJR_19980708_OGH0002_0130OS00092_9800000_002