RS OGH 1998/7/8 9ObA16/98p

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Veröffentlicht am 08.07.1998
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Norm

AO §53

Rechtssatz

Die Obliegenheit des Klägers zur Klageeinschränkung um den die Ausgleichsquote übersteigenden Teil der Forderung, der als Naturalobligation weiterbesteht, folgt aus der Unbegründetheit der Leistungsklage ab rechtskräftiger Ausgleichsbestätigung. Das Gericht hat das Leistungsbegehren des Klägers nicht von Amts wegen "anzupassen", sondern - soweit es unbegründet ist - abzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110341

Dokumentnummer

JJR_19980708_OGH0002_009OBA00016_98P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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