Norm
KO §31 Abs1 Z2 Fall2Rechtssatz
Es schadet nicht, wenn der Kläger die angefochtenen Rechtsgeschäfte nicht im einzelnen bezeichnet. Es reicht vielmehr aus, wenn der Klage die Art der angefochtenen Rechtsgeschäfte und der Zeitraum, in dem sie abgeschlossen wurden, zu entnehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110413Dokumentnummer
JJR_19980709_OGH0002_0020OB02147_96S0000_006