RS OGH 1998/7/9 2Ob2147/96s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1998
beobachten
merken

Norm

KO §31 Abs1 Z2 Fall2

Rechtssatz

Es schadet nicht, wenn der Kläger die angefochtenen Rechtsgeschäfte nicht im einzelnen bezeichnet. Es reicht vielmehr aus, wenn der Klage die Art der angefochtenen Rechtsgeschäfte und der Zeitraum, in dem sie abgeschlossen wurden, zu entnehmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110413

Dokumentnummer

JJR_19980709_OGH0002_0020OB02147_96S0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten