RS OGH 1998/7/9 2Ob2147/96s, 1Ob308/98w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1998
beobachten
merken

Norm

ABGB §1392 A
KO §31 Abs1 Z2 Fall2

Rechtssatz

Die im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung (in der Regel von einer Bank) gegen Zessionsdeckung gewährten Kredite sind "Rechtsgeschäfte" im Sinn des § 30 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO. Dasselbe muß aber entsprechend gelten, wenn im Rahmen eines Factoringvertrages Zahlungen an den Kunden im Zusammenhang mit der Abtretung von Forderungen geleistet werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Factoringvertrag als Kaufvertrag oder als Kreditvertrag anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2147/96s
    Entscheidungstext OGH 09.07.1998 2 Ob 2147/96s
  • 1 Ob 308/98w
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 308/98w
    Auch; nur: Die im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung (in der Regel von einer Bank) gegen Zessionsdeckung gewährten Kredite sind "Rechtsgeschäfte" im Sinn des § 30 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110408

Dokumentnummer

JJR_19980709_OGH0002_0020OB02147_96S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten