Norm
BWG §23 Abs7Rechtssatz
Bei Nichterfüllung der im § 23 Abs 7 BWG vorgesehenen Voraussetzungen, kommt es zu keiner rechtswirksamen Zeichnung von Ergänzungskapital, weil es sich dabei nicht nur um reine Ordnungsvorschriften handelt.Bei Nichterfüllung der im Paragraph 23, Absatz 7, BWG vorgesehenen Voraussetzungen, kommt es zu keiner rechtswirksamen Zeichnung von Ergänzungskapital, weil es sich dabei nicht nur um reine Ordnungsvorschriften handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110555Dokumentnummer
JJR_19980713_OGH0002_0070OB00354_97B0000_002