Norm
ABGB §449Rechtssatz
Für die Verpfändung verwahrter Wertpapiere durch den Kunden an einen Dritten ist neben dem Pfandbestellungsvertrag und der dinglichen Einigung (Pfandvertrag), die so wie bei der Übereignung direkt zwischen Hinterleger und Pfandgläubiger zustandekommt, als der für die Verpfändung ausreichende Modus die Anweisung an den Verwahrer erforderlich, die Wertpapiere auch für den Pfandnehmer innezuhaben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110559Im RIS seit
12.08.1998Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011