Norm
ABGB §257Rechtssatz
Die Rechtsphäre des Sachwalter-Vereins wird weder vom Bestellungsverfahren noch von einer Enthebung eines von einem Sachwalter-Verein namhaft gemachten Sachwalters berührt, weil dem Verein kein subjektives Recht auf Bestellung und Beschäftigung eines Sachwalters zusteht. Daß der Betroffene durch sein Verhalten die Ausübung der Sachwalterschaft erschwere bzw ganz unmöglich mache, bildet keinen in der Person des Sachwalters liegenden Grund, der die Enthebung des Sachwalters rechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110379Dokumentnummer
JJR_19980714_OGH0002_0040OB00176_98F0000_001