RS OGH 1998/7/15 3Ob178/98t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1998
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Norm

EO §3 I
EO §3 II
EO §3 IIID
EO §93 Abs1 Z10
EO §54
EO §371 Z1
EO §375

Rechtssatz

Ist die Zustellung eines Versäumungsurteiles, gegen das Widerspruch erhoben wurde, der Aktenlage nach erfolgt, so wäre die Unwirksamkeit der Zustellung wegen mangelnder Prozeßfähigkeit des Beklagten vom Exekutionsgricht (= Titelgericht) bei der Beschlußfassung über den Exekutionsantrag nur bei Offenkundigkeit, nicht aber schon bei bloßen Bedenken gegen die mangelnde Prozeßfähigkeit zu berücksichtigen. Der Verpflichtete ist auf einen Einstellungsantrag zu verweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110417

Im RIS seit

14.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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