Norm
KO §47 Abs3Rechtssatz
Sämtliche auf das Meistbot Verwiesene sind zum Rekurs gegen einen Beschluss des Konkursgerichtes nach § 47 Abs 3 KO, dass sich Masseforderungen auf die Sondermasse des Meistbotes beziehen, berechtigt. Eine Bindung des Exekutionsgerichtes tritt erst nach Rechtskraft des Beschlusses nach § 47 Abs 3 KO ein.Sämtliche auf das Meistbot Verwiesene sind zum Rekurs gegen einen Beschluss des Konkursgerichtes nach Paragraph 47, Absatz 3, KO, dass sich Masseforderungen auf die Sondermasse des Meistbotes beziehen, berechtigt. Eine Bindung des Exekutionsgerichtes tritt erst nach Rechtskraft des Beschlusses nach Paragraph 47, Absatz 3, KO ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110279Im RIS seit
14.08.1998Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019