RS OGH 2001/10/24 3Ob17/97i, 3Ob137/98p, 3Ob224/01i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1998
beobachten
merken

Norm

KO §47 Abs3
KO §49
KO §119 Abs2 B
KO §176

Rechtssatz

Sämtliche auf das Meistbot Verwiesene sind zum Rekurs gegen einen Beschluss des Konkursgerichtes nach § 47 Abs 3 KO, dass sich Masseforderungen auf die Sondermasse des Meistbotes beziehen, berechtigt. Eine Bindung des Exekutionsgerichtes tritt erst nach Rechtskraft des Beschlusses nach § 47 Abs 3 KO ein.Sämtliche auf das Meistbot Verwiesene sind zum Rekurs gegen einen Beschluss des Konkursgerichtes nach Paragraph 47, Absatz 3, KO, dass sich Masseforderungen auf die Sondermasse des Meistbotes beziehen, berechtigt. Eine Bindung des Exekutionsgerichtes tritt erst nach Rechtskraft des Beschlusses nach Paragraph 47, Absatz 3, KO ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110279

Im RIS seit

14.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten