RS OGH 1998/7/15 3Ob184/98z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1998
beobachten
merken

Norm

ZPO §27
ZPO §220
ZPO §348

Rechtssatz

Für den Rekurs eines Vertreters, der nicht Rechtsanwalt ist, gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem über ihn eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, besteht keine Anwaltspflicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110422

Dokumentnummer

JJR_19980715_OGH0002_0030OB00184_98Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten