RS OGH 1998/7/16 6Ob157/98a, 10Ob98/02p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.1998
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Norm

PHG §7 Abs2

Rechtssatz

Der in Anspruch Genommene hat bloß als wahrscheinlich darzutun, daß das Produkt zur Zeit, zu der es in Verkehr gebracht worden war, noch nicht den schadenskausalen Fehler hatte. Dieser erleichterte Beweis ist als erbracht anzusehen, wenn das Produkt dem Stand der Technik entsprach und das technische Prüfzeichen einer für die Prüfung anerkannten Anstalt aufwies.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 157/98a
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 157/98a
  • 10 Ob 98/02p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 98/02p
    Vgl aber; Beisatz: Im Falle eines Produktionsfehlers (im Gegensatz zum Konstruktionsfehler) kann aus der Zertifizierung nicht auf eine fehlerfreie Produktion des konkreten Stücks geschlossen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110463

Dokumentnummer

JJR_19980716_OGH0002_0060OB00157_98A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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