RS OGH 1998/7/16 6Ob387/97y

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Veröffentlicht am 16.07.1998
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Norm

ABGB §1097

Rechtssatz

Für Ansprüche, die erst nach Beendigung des Mietverhältnisses entstehen und die überdies nicht in dem typischen Privatrechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter, sondern im öffentlichen Recht wurzeln, gilt die Verfristungsregelung des § 1097 ABGB nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110357

Dokumentnummer

JJR_19980716_OGH0002_0060OB00387_97Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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