RS OGH 1998/7/16 10ObS204/98t

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Veröffentlicht am 16.07.1998
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Norm

EStG §25 Abs1
EStG §47

Rechtssatz

Einkünfte eines katholischen Priesters, die nicht aus einer Pfründe (aus einem Benefizium) fließen, sondern vom kirchlichen Vorgesetzten dem Kleriker zur Bestreitung des standesgemäßen Lebensunterhaltes gewährt werden, sind als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit zu behandeln und damit dem Lohnsteuerabzug zu unterziehen (VwGH Slg 2122/F).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110577

Dokumentnummer

JJR_19980716_OGH0002_010OBS00204_98T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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