Norm
EStG §25 Abs1Rechtssatz
Einkünfte eines katholischen Priesters, die nicht aus einer Pfründe (aus einem Benefizium) fließen, sondern vom kirchlichen Vorgesetzten dem Kleriker zur Bestreitung des standesgemäßen Lebensunterhaltes gewährt werden, sind als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit zu behandeln und damit dem Lohnsteuerabzug zu unterziehen (VwGH Slg 2122/F).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110577Dokumentnummer
JJR_19980716_OGH0002_010OBS00204_98T0000_003