RS OGH 1998/7/16 10Ob172/98m, 6Ob196/04y, 2Ob101/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.1998
beobachten
merken

Norm

EO §389 I
EO §389 IIIA
EO §389 IIIF
EO §389 VI
EO §392 Abs1

Rechtssatz

Da Provisorialmaßnahmen gemäß § 392 Abs 1 EO auf die zur Sicherung des Anspruches unumgänglichen Mittel zu beschränken sind, ist bei einem Antrag auf Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines bereits in einem anderen Verfahren behaupteten und bescheinigten und bereits durch eine einstweilige Verfügung gesicherten Anspruches ein konkretes Vorbringen und dessen Bescheinigung notwendig, dass die Erlassung der angestrebten weiteren einstweiligen Verfügung zur vollen Erreichung des Sicherungszweckes erforderlich ist (SZ 66/21 = RdW 1993, 278; 1 Ob 2089/96d, 1 Ob 2090/96a).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110376

Im RIS seit

15.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten