RS OGH 1998/7/16 10ObS244/98z, 10ObS185/01f, 10ObS271/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.1998
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Norm

ASVG §292 Abs1
ASVG §292 Abs2
ASVG §294 Abs1
ASVG §294 Abs3. ASVG idF 1993/335 §294 Abs5
BSVG §142
GSVG §151

Rechtssatz

Eine schuldlos geschiedene Frau, die eine Lebensgemeinschaft eingeht, muß sich trotz Ruhens ihres Unterhaltsanspruchs den fiktiven Unterhalt ihres geschiedenen Gatten für die Berechnung der Ausgleichszulage anrechnen lassen. Da das Eingehen einer Lebensgemeinschaft ein Ruhen des Unterhaltsanspruches der Frau ohne Rücksicht darauf bewirkt, ob sie aus der Lebensgemeinschaft den Unterhalt ganz oder teilweise bezieht, ist nicht darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang die geschiedene Ehefrau tatsächlich in ihrer Lebensgemeinschaft versorgt wird, sondern von den Pauschalsätzen des Nettoeinkommens des geschiedenen Gatten auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 244/98z
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 10 ObS 244/98z
  • 10 ObS 185/01f
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 185/01f
    Vgl aber; Beisatz: Die durch eine Lebensgemeinschaft tatsächlich eintretende Erleichterung der "wirtschaftlichen Lebensführung" stellt ein Äquivalent für den ruhenden Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten dar. Es ist aber der Nachweis zulässig, dass dieser Effekt durch die Lebensgemeinschaft nicht eingetreten ist. Hiefür bietet sich die entsprechende Anwendung der Regelung des § 294 Abs 3 Satz 2 ASVG an, weil dadurch die Prüfung gewährleistet werden kann, ob die von der Ausgleichszulage angestrebte Mindestversorgung bereits durch die Lebensgemeinschaft gewährleistet ist oder nicht. (T1) Beisatz: Für die Berechnung des Ausgleichszulagenanspruchs ist zu fingieren, dass die Lebensgefährten in aufrechter Ehe verbunden sind; auf dieser Grundlage ist die Höhe eines fiktiven Unterhaltsanspruchs - gegebenenfalls unter Anwendung der Anspannungstheorie - zu berechnen und dessen Durchsetzbarkeit entsprechend § 294 Abs 3 Satz 2 ASVG zu beurteilen. Unter den in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen, die sinngemäß anzuwenden sind, kommt eine Zurechnung nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich zufließenden Unterhaltsleistung in Betracht. (T2); Beisatz: Die Bestimmungen über die Pauschalanrechnung hinsichtlich der Ehegatten (§ 294 Abs 1 lit a) und b) ASVG) wurden vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben (BGBl I Nr 67/2000 und BGBl I Nr 37/2001). Die entsprechenden Bestimmungen des § 151 GSVG und des § 142 BSVG wurden vom Gesetzgeber dahingehend geändert (BGBl I Nr 100/2001 und BGBl I Nr 101/2001). (T3)
  • 10 ObS 271/03f
    Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 ObS 271/03f
    Vgl aber; Beisatz: Die Auffassung, der gegen den geschiedenen Ehegatten wegen Eingehens einer Lebensgemeinschaft ruhende Unterhaltsanspruch sei im Rahmen der Pauschalanrechnung nach § 294 Abs 1 lit b ASVG auf einen Anspruch auf Ausgleichszulage anzurechnen, kann daher jedenfalls seit der mittlerweile erfolgten Aufhebung dieser Pauschalanrechnung durch den Verfassungsgerichtshof nicht mehr fortgeschrieben werden. (T4); Veröff: SZ 2005/125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110317

Dokumentnummer

JJR_19980716_OGH0002_010OBS00244_98Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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