RS OGH 1998/7/17 6R270/98t

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Veröffentlicht am 17.07.1998
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Norm

GebAG §25 Abs1

Rechtssatz

Im allgemeinen ist es nicht mehr tolerierbar, wenn die Sachverständigengebühr den erlegten Kostenvorschußbetrag um mehr als ein Drittel übersteigt (sog. "Erheblichkeitsgrenze"). Mit steigender Summe wird der zu tolerierende Prozentsatz sinken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:1998:RRD0000010

Dokumentnummer

JJR_19980717_LG00469_00600R00270_98T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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