Norm
GebAG §25 Abs1Rechtssatz
Im allgemeinen ist es nicht mehr tolerierbar, wenn die Sachverständigengebühr den erlegten Kostenvorschußbetrag um mehr als ein Drittel übersteigt (sog. "Erheblichkeitsgrenze"). Mit steigender Summe wird der zu tolerierende Prozentsatz sinken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:1998:RRD0000010Dokumentnummer
JJR_19980717_LG00469_00600R00270_98T0000_001