Kopf
Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Rekursgericht durch Dr. Roman Bergsmann als Vorsitzenden sowie Dr. Ernst Knoglinger und Dr. Walter Koller in der Rechtssache der klagenden Partei H***** U*****, *****, *****, *****, vertreten durch Dr. R***** G*****, Dr. J***** K*****, Mag. H***** P*****, Rechtsanwälte in *****, *****, wider die beklagte Partei M***** N*****, *****, *****, *****, vertreten durch Dr. W***** H*****, Dr. J***** S*****, Rechtsanwälte in *****, *****, wegen S 63.000,-- s.A., infolge Rekurses des Sachverständigen Dr. W***** C*****, A*****, ***** *****, sowie der beklagten Partei jeweils gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Raab vom 8.5.1998, C 1005/97 b-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs des Sachverständigen Dr. W***** C***** wird nicht Folge gegeben.- 1
Dem Rekurs der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Gebühren des Sachverständigen Dr. W***** C*****, *****, *****, für die Befundaufnahme und Erstattung des graphologischen Gutachtens vom 4.3.1998 (ON 11) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GebAG 1975, BGBl 1975/136 i.d.F. BGBl 1994/623, mit insgesamt S 16.000,-- (einschließlich 20 % USt) bestimmt werden und gleichzeitig der Ausspruch nach § 42 Abs. 1 GebAG zu entfallen hat.Dem Rekurs der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Gebühren des Sachverständigen Dr. W***** C*****, *****, *****, für die Befundaufnahme und Erstattung des graphologischen Gutachtens vom 4.3.1998 (ON 11) gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GebAG 1975, BGBl 1975/136 i.d.F. BGBl 1994/623, mit insgesamt S 16.000,-- (einschließlich 20 % USt) bestimmt werden und gleichzeitig der Ausspruch nach Paragraph 42, Absatz eins, GebAG zu entfallen hat.
Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt dem Erstgericht.
Die beklagte Partei hat ihre Rekurskosten gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz GebAG selbst zu tragen.Die beklagte Partei hat ihre Rekurskosten gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz GebAG selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 5 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Im gegenständlichen Rechtsstreit, in dem die klagende Partei von der beklagten Partei eine Darlehensrückzahlung von S 63.000,-- s.A. begehrt, wurde von der beklagten Partei unter anderem die Echtheit und Richtigkeit der mit "M***** N*****" unterfertigten Schuldurkunde vom 7.12.1992 (Blg. A) bestritten.
Das Erstgericht hat deshalb in der Tagsatzung vom 21.1.1998 die Einholung eines graphologischen Gutachtens beschlossen und beiden Parteien den Erlag eines Kostenvorschusses von je S 6.000,-- binnen drei Wochen aufgetragen (vgl. ON 7).Das Erstgericht hat deshalb in der Tagsatzung vom 21.1.1998 die Einholung eines graphologischen Gutachtens beschlossen und beiden Parteien den Erlag eines Kostenvorschusses von je S 6.000,-- binnen drei Wochen aufgetragen vergleiche ON 7).
Mit Beschluß vom 26.1.1998 wurde Dr. W***** C*****, *****, *****, zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, ein schriftliches Gutachten darüber zu erstatten, ob die Unterschrift auf dem Schuldschein Blg. A von der beklagten Partei stammt oder nicht (vgl. ON 8).Mit Beschluß vom 26.1.1998 wurde Dr. W***** C*****, *****, *****, zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, ein schriftliches Gutachten darüber zu erstatten, ob die Unterschrift auf dem Schuldschein Blg. A von der beklagten Partei stammt oder nicht vergleiche ON 8).
Am 5.3.1998 langte das schriftliche graphologische Gutachten des angeführten Sachverständigen vom 4.3.1998 (ON 11) beim Erstgericht ein. Mit begleitender Gebührennote sprach er im einzelnen aufgeschlüsselte Gebühren von insgesamt S 35.850,-- an (vgl. ON 12). Das Erstgericht übermittelte beiden Parteien je eine Ausfertigung des Gutachtens und der Gebührennote und trug beiden Parteien die Einzahlung eines "weiteren Kostenvorschusses" von je S 11.925,-- binnen drei Wochen auf (vgl. ON 13). Dieser Aufforderung kam bislang nur die klagende Partei nach (vgl. ON 15).Am 5.3.1998 langte das schriftliche graphologische Gutachten des angeführten Sachverständigen vom 4.3.1998 (ON 11) beim Erstgericht ein. Mit begleitender Gebührennote sprach er im einzelnen aufgeschlüsselte Gebühren von insgesamt S 35.850,-- an vergleiche ON 12). Das Erstgericht übermittelte beiden Parteien je eine Ausfertigung des Gutachtens und der Gebührennote und trug beiden Parteien die Einzahlung eines "weiteren Kostenvorschusses" von je S 11.925,-- binnen drei Wochen auf vergleiche ON 13). Dieser Aufforderung kam bislang nur die klagende Partei nach vergleiche ON 15).
Die beklagte Partei gab am 26.3.1998 eine "Äußerung zum Gebührenanspruch des Sachverständigen" ab und beanstandete darin den vom Sachverständigen geltend gemachten Zeitaufwand für die Gutachtenserstellung (38 Stunden) sowie den angesprochenen Stundensatz von S 900,-- jeweils als überhöht. Außerdem wendete die beklagte Partei ein, der Sachverständige habe die in § 25 Abs. 1 GebAG normierte Warnpflicht verletzt, weil er nicht darauf hingewiesen habe, daß die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe der erlegten Kostenvorschüsse erheblich übersteigen werde. Die Gebühren des Sachverständigen wären daher lediglich in Höhe der bisher erlegten Kostenvorschüsse von insgesamt S 12.000,-- zu bestimmen (vgl. ON 14).Die beklagte Partei gab am 26.3.1998 eine "Äußerung zum Gebührenanspruch des Sachverständigen" ab und beanstandete darin den vom Sachverständigen geltend gemachten Zeitaufwand für die Gutachtenserstellung (38 Stunden) sowie den angesprochenen Stundensatz von S 900,-- jeweils als überhöht. Außerdem wendete die beklagte Partei ein, der Sachverständige habe die in Paragraph 25, Absatz eins, GebAG normierte Warnpflicht verletzt, weil er nicht darauf hingewiesen habe, daß die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe der erlegten Kostenvorschüsse erheblich übersteigen werde. Die Gebühren des Sachverständigen wären daher lediglich in Höhe der bisher erlegten Kostenvorschüsse von insgesamt S 12.000,-- zu bestimmen vergleiche ON 14).
In seiner auftragsgemäß abgegebenen Stellungnahme entgegnete der Sachverständige Dr. W***** C*****, in dem ihm übermittelten Gerichtsakt habe er die tatsächlich erfolgte Hinterlegung eines Kostenvorschusses von S 12.000,-- nicht entnehmen können. Er wäre seiner Warnpflicht nur dann nicht nachgekommen, wenn sein Gebührenanspruch den Wert des Streitgegenstandes überschritten hätte, was aber nicht der Fall gewesen sei. Selbst bei Verletzung der Warnpflicht belaufe sich der Gebührenanspruch noch auf den doppelten Betrag des Kostenvorschusses (im konkreten Fall: S 24.000,--). Im übrigen habe er tatsächlich 38 Stunden für die Befundaufnahme (16 Stunden) und für die Gutachtenserstellung (22 Stunden) aufgewendet und entspreche ein Stundensatz von S 900,-- seinen außergerichtlichen Einkünften. Außerdem wies der Sachverständige darauf hin, daß seine Gebührennote mit einem Rechenfehler behaftet sei und korrigierte die beanspruchte Endsumme an Gebühren auf S 47.652,-- (vgl. ON 16).In seiner auftragsgemäß abgegebenen Stellungnahme entgegnete der Sachverständige Dr. W***** C*****, in dem ihm übermittelten Gerichtsakt habe er die tatsächlich erfolgte Hinterlegung eines Kostenvorschusses von S 12.000,-- nicht entnehmen können. Er wäre seiner Warnpflicht nur dann nicht nachgekommen, wenn sein Gebührenanspruch den Wert des Streitgegenstandes überschritten hätte, was aber nicht der Fall gewesen sei. Selbst bei Verletzung der Warnpflicht belaufe sich der Gebührenanspruch noch auf den doppelten Betrag des Kostenvorschusses (im konkreten Fall: S 24.000,--). Im übrigen habe er tatsächlich 38 Stunden für die Befundaufnahme (16 Stunden) und für die Gutachtenserstellung (22 Stunden) aufgewendet und entspreche ein Stundensatz von S 900,-- seinen außergerichtlichen Einkünften. Außerdem wies der Sachverständige darauf hin, daß seine Gebührennote mit einem Rechenfehler behaftet sei und korrigierte die beanspruchte Endsumme an Gebühren auf S 47.652,-- vergleiche ON 16).
Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen Dr. W***** C***** zunächst laut den Ansätzen seiner Gebührennote mit dem korrigierten Betrag von S 47.652,--, kürzte aber gleichzeitig den Gebührenanspruch gemäß § 35 Abs. 1 GebAG (wohl richtig: § 25 Abs. 1 GebAG) auf den Betrag von S 24.000,-- (inkl. USt) und wies das Mehrbegehren von S 23.652,-- ausdrücklich ab. Außerdem verpflichtete es beide Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung von S 75,-- an den Sachverständigen und erließ schließlich eine Auszahlungsanordnung über den Betrag von S 23.925,--. Die Kürzung des Gebührenanspruches auf insgesamt S 24.000,-- begründete das Erstgericht im wesentlichen damit, daß der Sachverständige die in § 25 Abs. 1 GebAG statuierte Warnpflicht verletzt habe. Er sei bei der Gutachtenserstattung in Kenntnis der Höhe des aufgetragenen und in der Folge auch erlegten Kostenvorschusses von insgesamt S 12.000,-- gewesen. Diese werde von der beanspruchten Gebühr von S 47.652,-- in sehr erheblichem Ausmaß überstiegen, weshalb der Sachverständige das Gericht darauf hinweisen hätte müssen.Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen Dr. W***** C***** zunächst laut den Ansätzen seiner Gebührennote mit dem korrigierten Betrag von S 47.652,--, kürzte aber gleichzeitig den Gebührenanspruch gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GebAG (wohl richtig: Paragraph 25, Absatz eins, GebAG) auf den Betrag von S 24.000,-- (inkl. USt) und wies das Mehrbegehren von S 23.652,-- ausdrücklich ab. Außerdem verpflichtete es beide Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung von S 75,-- an den Sachverständigen und erließ schließlich eine Auszahlungsanordnung über den Betrag von S 23.925,--. Die Kürzung des Gebührenanspruches auf insgesamt S 24.000,-- begründete das Erstgericht im wesentlichen damit, daß der Sachverständige die in Paragraph 25, Absatz eins, GebAG statuierte Warnpflicht verletzt habe. Er sei bei der Gutachtenserstattung in Kenntnis der Höhe des aufgetragenen und in der Folge auch erlegten Kostenvorschusses von insgesamt S 12.000,-- gewesen. Diese werde von der beanspruchten Gebühr von S 47.652,-- in sehr erheblichem Ausmaß überstiegen, weshalb der Sachverständige das Gericht darauf hinweisen hätte müssen.
Die Warnpflicht bestehe auch dann, wenn der Kostenvorschuß erst aufgetragen, aber noch nicht (vollständig) einbezahlt worden sei. Nach der Rechtsprechung stelle die Verdoppelung der im Zeitpunkt der verrechneten Gutachtenstätigkeit erliegenden Kostenvorschüsse die noch tolerierbare und zu billigende Obergrenze der zuzusprechenden Gebühr dar. Im gegenständlichen Fall liege diese Obergrenze bei S 24.000,--. Im übrigen sei die vom Sachverständigen angeführte Stundenanzahl mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für wahr zu halten und habe der Sachverständige durch Vorlage einer Honorarnote auch ausreichend bescheinigt, daß er im außergerichtlichen Erwerbsleben einen Stundensatz von S 900,-- erziele. Der weitere Ausspruch über die Entrichtung der nicht durch Kostenvorschüsse gedeckten Sachverständigengebühr von restlich S 75,-- gründe sich auf § 42 Abs. 1 GebAG.Die Warnpflicht bestehe auch dann, wenn der Kostenvorschuß erst aufgetragen, aber noch nicht (vollständig) einbezahlt worden sei. Nach der Rechtsprechung stelle die Verdoppelung der im Zeitpunkt der verrechneten Gutachtenstätigkeit erliegenden Kostenvorschüsse die noch tolerierbare und zu billigende Obergrenze der zuzusprechenden Gebühr dar. Im gegenständlichen Fall liege diese Obergrenze bei S 24.000,--. Im übrigen sei die vom Sachverständigen angeführte Stundenanzahl mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für wahr zu halten und habe der Sachverständige durch Vorlage einer Honorarnote auch ausreichend bescheinigt, daß er im außergerichtlichen Erwerbsleben einen Stundensatz von S 900,-- erziele. Der weitere Ausspruch über die Entrichtung der nicht durch Kostenvorschüsse gedeckten Sachverständigengebühr von restlich S 75,-- gründe sich auf Paragraph 42, Absatz eins, GebAG.
Gegen diese Entscheidung richtet sich zunächst der rechtzeitige Rekurs des Sachverständigen Dr. W***** C***** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß seine Gebühren - wie zuletzt beantragt - mit insgesamt S 47.652,-- bestimmt werden.
Auch seitens der beklagten Partei wird der vorerwähnte Gebührenbestimmungsbeschluß mittels rechtzeitigem Rekurs bekämpft und zwar insoweit, als dem Sachverständigen eine S 12.000,-- übersteigende Gebühr zugesprochen wurde. In diesem Sinn lautet
der Rekursantrag auf dahingehende Abänderung des angefochtenen Beschlusses, daß dem Sachverständigen Dr. W***** C***** an Gebühren lediglich S 12.000,-- zuerkannt werden.
Der Sachverständige Dr. W***** C***** erstattete auch fristgerecht eine Rekursbeantwortung, in der er seinen Rekursantrag auf Bestimmung seiner Gebühren in Höhe von S 47.652,-- wiederholte.
Während sich der Rekurs des Sachverständigen zur Gänze als unbegründet erweist, ist der Rekurs der beklagten Partei teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1.) Zum Rekurs des Sachverständigen Dr. W***** C*****:
Dieser steht weiterhin auf dem Standpunkt, daß er die Warnpflicht gemäß § 25 Abs. 1 GebAG nicht verletzt habe, weil die angeführte Bestimmung nicht auf den "aufgetragenen" sondern auf den "erlegten" Kostenvorschuß abstelle. Ein "erlegter Kostenvorschuß" sei ihm aber nicht bekanntgegeben worden. Darüber hinaus seien Kostenvorschüsse von insgesamt S 23.925,-- "hinterlegt" worden, sodaß bei Verdoppelung dieses Betrages S 47.850,-- herauskämen. Seine beantragten Gebühren von S 47.652,-- lägen aber unter dem Verdoppelungsbetrag von S 47.850,-- und wären daher in der begehrten Höhe zuzuerkennen gewesen.Dieser steht weiterhin auf dem Standpunkt, daß er die Warnpflicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GebAG nicht verletzt habe, weil die angeführte Bestimmung nicht auf den "aufgetragenen" sondern auf den "erlegten" Kostenvorschuß abstelle. Ein "erlegter Kostenvorschuß" sei ihm aber nicht bekanntgegeben worden. Darüber hinaus seien Kostenvorschüsse von insgesamt S 23.925,-- "hinterlegt" worden, sodaß bei Verdoppelung dieses Betrages S 47.850,-- herauskämen. Seine beantragten Gebühren von S 47.652,-- lägen aber unter dem Verdoppelungsbetrag von S 47.850,-- und wären daher in der begehrten Höhe zuzuerkennen gewesen.
Diese Rekursausführungen sind nicht stichhältig. Es mag durchaus sein, daß der Sachverständige beim Aktenstudium bzw. aufgrund der ihm vorliegenden Aktenlage noch nicht Bescheid wissen konnte, ob die Parteien den ihnen aufgetragenen Kostenvorschuß von je S 6.000,-- tatsächlich schon zur Einzahlung gebracht haben, zumal beiden Parteien hiefür eine drei-wöchige Frist gesetzt wurde, der Akt aber noch innerhalb dieser Frist bereits an den Sachverständigen übermittelt wurde. Allerdings konnte der Sachverständige dem Akt entnehmen bzw. im Verhandlungsprotokoll vom 21.1.1998 (ON 7) nachlesen, daß beiden Parteien der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses von je S 6.000,-- binnen drei Wochen vom Erstgericht aufgetragen wurde. Er mußte daher davon ausgehen, daß an Kostenvorschüssen maximal ein Gesamtbetrag von S 12.000,-- eingezahlt wird.
Andererseits ist aus dem Gesetzestext des § 25 Abs. 1 GebAG eindeutig
zu entnehmen, daß bei der "Höhe eines erlegten Kostenvorschusses"
spätestens auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der
Sachverständige noch seine Leistungen erbringt. Diese Interpretation
hat den Gesetzeswortlaut des § 25 Abs. 1 GebAG für sich, weil diese
Bestimmung unter anderem dahin lautet, .................. stellt sich
bei der Sachverständigentätigkeit heraus, daß die tatsächlich
entstehende Gebühr des Sachverständigen ................... erheblich
die Höhe eines erlegten Kostenvorschusses übersteigen wird, so hat
.................. Demnach haben "nachträglich ergänzte
Kostenvorschüsse" im Sinn des § 3 GEG bzw. "Kostennachschüsse", die
nach Abschluß der Sachverständigentätigkeit bei Gericht erlegt
werden, keinen Einfluß auf "die Höhe eines erlegten
Kostenvorschusses" im Sinn des § 25 Abs. 1 GebAG. Das Erstgericht
hat daher im vorliegenden Fall die Höhe des erlegten
Kostenvorschusses zutreffend mit S 12.000,-- angenommen und dabei den
von der klagenden Partei Ende März 1998 auftragsgemäß überwiesenen
"weiteren Kostenvorschuß" von S 11.925,-- richtigerweise
unberücksichtigt gelassen. Die vom Sachverständigen in seinem Rekurs
ins Treffen geführten Argumente vermögen daher seinem Rechtsmittel
nicht zum Erfolg zu verhelfen.
2.) Zum Rekurs der beklagten Partei:
Die Rechtsmittelwerberin wendet sich unter anderem dagegen, daß das Erstgericht die "Erheblichkeitsgrenze" bei Übersteigen des Kostenvorschusses (§ 25 Abs. 1 GebAG) mit dem doppelten Betrag der im Zeitpunkt der verrechneten Gutachtenstätigkeit erliegenden Kostenvorschüsse angesetzt hat. Die Rekurswerberin sieht diesbezüglich als Obergrenze den (einfachen) Betrag der Kostenvorschüsse an und toleriert somit überhaupt keine Überschreitung der Kostenvorschüsse. Diese Ansicht ist allerdings mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, weil § 25 Abs. 1 GebAG ausdrücklich von einem "erheblichen" Übersteigen der "Höhe eines erlegten Kostenvorschusses" durch "die tatsächlich entstehende Gebühr des Sachverständigen" spricht.Die Rechtsmittelwerberin wendet sich unter anderem dagegen, daß das Erstgericht die "Erheblichkeitsgrenze" bei Übersteigen des Kostenvorschusses (Paragraph 25, Absatz eins, GebAG) mit dem doppelten Betrag der im Zeitpunkt der verrechneten Gutachtenstätigkeit erliegenden Kostenvorschüsse angesetzt hat. Die Rekurswerberin sieht diesbezüglich als Obergrenze den (einfachen) Betrag der Kostenvorschüsse an und toleriert somit überhaupt keine Überschreitung der Kostenvorschüsse. Diese Ansicht ist allerdings mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, weil Paragraph 25, Absatz eins, GebAG ausdrücklich von einem "erheblichen" Übersteigen der "Höhe eines erlegten Kostenvorschusses" durch "die tatsächlich entstehende Gebühr des Sachverständigen" spricht.
Wo diese "Erheblichkeitsgrenze" allerdings liegt, wurde bislang in Lehre und Judikatur unterschiedlich beurteilt. Durch die Gebührenanspruchsgesetz-Novelle 1994 (BGBl 1994/623) wurde die von der Rechtsprechung bis dahin schon geforderte Warnpflicht des Sachverständigen gesetzlich verankert (vgl. Krammer, Neue Wege im Sachverständigengebührenrecht, SV 1994/2, 5; derselbe GebAG-Novelle 1994, SV 1994/3, 3; SV 1994/2, 24 ff mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen). Dadurch wird sichergestellt, daß die Parteien ihre Dispositionen im Verfahren in weitgehender Kenntnis der zu erwartenden Belastung durch die Sachverständigengebühren treffen können. Wenn der Sachverständige die Warnung unterläßt, so hat er gemäß § 25 Abs. 1 letzer Satz GebAG "insoweit" - also soweit seine Gebühren insgesamt den Streitwert oder erheblich die Höhe des Kostenvorschusses übersteigen - keinen Gebührenanspruch (vgl. Krammer, Zur Gebührenanspruchsgesetz-Novelle 1994, SV 1995/3, 9 ff).Wo diese "Erheblichkeitsgrenze" allerdings liegt, wurde bislang in Lehre und Judikatur unterschiedlich beurteilt. Durch die Gebührenanspruchsgesetz-Novelle 1994 (BGBl 1994/623) wurde die von der Rechtsprechung bis dahin schon geforderte Warnpflicht des Sachverständigen gesetzlich verankert vergleiche Krammer, Neue Wege im Sachverständigengebührenrecht, SV 1994/2, 5; derselbe GebAG-Novelle 1994, SV 1994/3, 3; SV 1994/2, 24 ff mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen). Dadurch wird sichergestellt, daß die Parteien ihre Dispositionen im Verfahren in weitgehender Kenntnis der zu erwartenden Belastung durch die Sachverständigengebühren treffen können. Wenn der Sachverständige die Warnung unterläßt, so hat er gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzer Satz GebAG "insoweit" - also soweit seine Gebühren insgesamt den Streitwert oder erheblich die Höhe des Kostenvorschusses übersteigen - keinen Gebührenanspruch vergleiche Krammer, Zur Gebührenanspruchsgesetz-Novelle 1994, SV 1995/3, 9 ff).
Vor der GebAG-Novelle 1994 und somit vor gesetzlicher Normierung der Warnpflicht des Sachverständigen wurde vielfach judiziert, daß die Verdoppelung der im Zeitpunkt der verrechneten Gutachtenstätigkeit erliegenden Kostenvorschüsse die noch tolerierbare und zu billigende Obergrenze der zuzusprechenden Gebühr darstellt (SV 1990/2, 22; SV 1993/4, 26; SV 1994/3, 43; SV 1995/2, 24 uva). Diese Rechtsprechung wurde zum Teil auch nach der GebAG-Novelle 1994 fortgeschrieben (vgl. zB SV 1996/2, 20 (OLG Linz) und SV 1998/1, 28 (OLG Innsbruck)). Auch das Erstgericht hatte bei seiner Entscheidung offensichtlich diese Judikatur im Auge.Vor der GebAG-Novelle 1994 und somit vor gesetzlicher Normierung der Warnpflicht des Sachverständigen wurde vielfach judiziert, daß die Verdoppelung der im Zeitpunkt der verrechneten Gutachtenstätigkeit erliegenden Kostenvorschüsse die noch tolerierbare und zu billigende Obergrenze der zuzusprechenden Gebühr darstellt (SV 1990/2, 22; SV 1993/4, 26; SV 1994/3, 43; SV 1995/2, 24 uva). Diese Rechtsprechung wurde zum Teil auch nach der GebAG-Novelle 1994 fortgeschrieben vergleiche zB SV 1996/2, 20 (OLG Linz) und SV 1998/1, 28 (OLG Innsbruck)). Auch das Erstgericht hatte bei seiner Entscheidung offensichtlich diese Judikatur im Auge.
Im Gegensatz dazu hat Krammer in seinen Erläuterungen zur GebAG-Novelle 1994 die Erheblichkeitsgrenze des § 25 Abs. 1 GebAG bzw. diesen Toleranzspielraum mit etwa 20 % des Kostenvorschußbetrages angenommen (vgl. SV 1995/3, 11 f) und darauf auch noch in seiner Anmerkung zu der in SV 1996/2, 20 abgedruckten Entscheidung des OLG Linz vom 7.3.1996, 6 R 242/95, hingewiesen. In seiner Anmerkung zu der in SV 1998/1, 30 veröffentlichten Entscheidung des OLG Graz vom 3.10.1996, 2 R 172/96 y, hat Krammer aber die von ihm bisher angenommene Erheblichkeitsgrenze nach oben hin auf 40 - 50 % (je nach den Umständen des Einzelfalls) "unter Berücksichtigung der bisher vorgebrachten Argumente der Rechtsprechung und der besonderen Schwierigkeit einer Kostenschätzung im vorhinein" revidiert, gleichzeitig aber auch bemerkt, daß er 100 % für viel zu hoch und mit den Intentionen der Warnpflicht nicht vereinbar halte (vgl. SV 1998/1, 32). Krammer zitierte in dieser Anmerkung auch den Revisor des Landesgerichtes Salzburg, nach dessen Auskunft bei diesem Landesgericht die Toleranzgrenze im Regelfall mit 30 % angenommen werden wird, wobei für diese Erheblichkeitsgrenze die Judikatur des OGH zur Überschreitung von Kostenvoranschlägen beim Werkvertrag nach § 1170a Abs. 2 ABGB maßgeblich sei.Im Gegensatz dazu hat Krammer in seinen Erläuterungen zur GebAG-Novelle 1994 die Erheblichkeitsgrenze des Paragraph 25, Absatz eins, GebAG bzw. diesen Toleranzspielraum mit etwa 20 % des Kostenvorschußbetrages angenommen vergleiche SV 1995/3, 11 f) und darauf auch noch in seiner Anmerkung zu der in SV 1996/2, 20 abgedruckten Entscheidung des OLG Linz vom 7.3.1996, 6 R 242/95, hingewiesen. In seiner Anmerkung zu der in SV 1998/1, 30 veröffentlichten Entscheidung des OLG Graz vom 3.10.1996, 2 R 172/96 y, hat Krammer aber die von ihm bisher angenommene Erheblichkeitsgrenze nach oben hin auf 40 - 50 % (je nach den Umständen des Einzelfalls) "unter Berücksichtigung der bisher vorgebrachten Argumente der Rechtsprechung und der besonderen Schwierigkeit einer Kostenschätzung im vorhinein" revidiert, gleichzeitig aber auch bemerkt, daß er 100 % für viel zu hoch und mit den Intentionen der Warnpflicht nicht vereinbar halte vergleiche SV 1998/1, 32). Krammer zitierte in dieser Anmerkung auch den Revisor des Landesgerichtes Salzburg, nach dessen Auskunft bei diesem Landesgericht die Toleranzgrenze im Regelfall mit 30 % angenommen werden wird, wobei für diese Erheblichkeitsgrenze die Judikatur des OGH zur Überschreitung von Kostenvoranschlägen beim Werkvertrag nach Paragraph 1170 a, Absatz 2, ABGB maßgeblich sei.
Auch das gefertigte Rekursgericht vertritt - so wie Krammer - die Ansicht, daß die Erheblichkeitsgrenze des § 25 Abs. 1 GebAG nicht erst bei einem Überschreiten des Kostenvorschußbetrages um 100 % durch die Sachverständigengebühren anzusetzen ist. Wäre dies auch die Intention des Gesetzgebers gewesen, hätte er nicht erst den unbestimmten Begriff "erheblich" im Gesetzestext verwenden müssen, sondern hätte auch den "doppelten" oder "zweifachen" Betrag des "erlegten Kostenvorschusses" gesetzlich festschreiben können, um allfällige Diskussionen über die Auslegung des Wortes "erheblich" hintanzuhalten.Auch das gefertigte Rekursgericht vertritt - so wie Krammer - die Ansicht, daß die Erheblichkeitsgrenze des Paragraph 25, Absatz eins, GebAG nicht erst bei einem Überschreiten des Kostenvorschußbetrages um 100 % durch die Sachverständigengebühren anzusetzen ist. Wäre dies auch die Intention des Gesetzgebers gewesen, hätte er nicht erst den unbestimmten Begriff "erheblich" im Gesetzestext verwenden müssen, sondern hätte auch den "doppelten" oder "zweifachen" Betrag des "erlegten Kostenvorschusses" gesetzlich festschreiben können, um allfällige Diskussionen über die Auslegung des Wortes "erheblich" hintanzuhalten.
§ 1170a Abs. 2 ABGB regelt den Fall, daß bei Kostenvoranschlag ohne Gewähr eine beträchtliche Überschreitung der Kosten unvermeidlich ist. Nach der oberstgerichtlichen Judikatur ist eine Überschreitung der Endsumme um 30 % (JBl 1994, 179) und wohl auch um 15 % (JBl 1983, 150) als "beträchtlich" im Sinn des § 1170a Abs. 2 ABGB anzusehen. Krejci weist in diesem Zusammenhang in Rummel, ABGB2, Rz 14 zu § 1170a, darauf hin, daß im allgemeinen bei der Angabe von Prozentsätzen Vorsicht geboten sei; die Umstände des einzelnen Falles könnten unterschiedliche Beurteilungen der Beträchtlichkeit ergeben. Rebhahn bemerkt dazu in Schwimann, ABGB2, VI, § 1170a Rz 8, daß der zu tolerierende Prozentsatz mit steigender Summe sinken werde.Paragraph 1170 a, Absatz 2, ABGB regelt den Fall, daß bei Kostenvoranschlag ohne Gewähr eine beträchtliche Überschreitung der Kosten unvermeidlich ist. Nach der oberstgerichtlichen Judikatur ist eine Überschreitung der Endsumme um 30 % (JBl 1994, 179) und wohl auch um 15 % (JBl 1983, 150) als "beträchtlich" im Sinn des Paragraph 1170 a, Absatz 2, ABGB anzusehen. Krejci weist in diesem Zusammenhang in Rummel, ABGB2, Rz 14 zu Paragraph 1170 a,, darauf hin, daß im allgemeinen bei der Angabe von Prozentsätzen Vorsicht geboten sei; die Umstände des einzelnen Falles könnten unterschiedliche Beurteilungen der Beträchtlichkeit ergeben. Rebhahn bemerkt dazu in Schwimann, ABGB2, römisch VI, Paragraph 1170 a, Rz 8, daß der zu tolerierende Prozentsatz mit steigender Summe sinken werde.
Nachdem im allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung der Worte "erheblich" und "beträchtlich" mehr oder minder ident ist, ist ein Querverweis auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Auslegung des in § 1170a Abs. 2 ABGB gebrauchten, unbestimmten Gesetzesbegriffes "beträchtlich" nicht abwegig.Nachdem im allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung der Worte "erheblich" und "beträchtlich" mehr oder minder ident ist, ist ein Querverweis auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Auslegung des in Paragraph 1170 a, Absatz 2, ABGB gebrauchten, unbestimmten Gesetzesbegriffes "beträchtlich" nicht abwegig.
Nach all diesen Ausführungen legt sich das Rekursgericht dahin fest, daß es im allgemeinen nicht mehr tolerierbar ist, wenn die Sachverständigengebühr den erlegten Kostenvorschußbetrag um mehr als ein Drittel übersteigt. Allerdings wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen und wird der zu tolerierende Prozentsatz umso geringer sein, je höher die angesprochene Sachverständigengebühr ist. Im vorliegenden Fall ist auf einen erlegten Kostenvorschuß in Höhe von S 12.000,-- abzustellen. Das Überschreiten dieses Kostenvorschußbetrages kann daher nach dem Gesagten bis zu einem Betrag von S 16.000,-- toleriert werden. Darüber hinaus hat der Sachverständige gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GebAG keinen Gebührenanspruch für seine Leistungen zufolge Verletzung der Warnpflicht.Nach all diesen Ausführungen legt sich das Rekursgericht dahin fest, daß es im allgemeinen nicht mehr tolerierbar ist, wenn die Sachverständigengebühr den erlegten Kostenvorschußbetrag um mehr als ein Drittel übersteigt. Allerdings wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen und wird der zu tolerierende Prozentsatz umso geringer sein, je höher die angesprochene Sachverständigengebühr ist. Im vorliegenden Fall ist auf einen erlegten Kostenvorschuß in Höhe von S 12.000,-- abzustellen. Das Überschreiten dieses Kostenvorschußbetrages kann daher nach dem Gesagten bis zu einem Betrag von S 16.000,-- toleriert werden. Darüber hinaus hat der Sachverständige gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GebAG keinen Gebührenanspruch für seine Leistungen zufolge Verletzung der Warnpflicht.
Wenn die Rekurswerberin des weiteren die vom Sachverständigen verrechnete Stundenanzahl in Zweifel zieht, ist sie auf die ständige Judikatur zu verweisen, wonach die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über einen Zeitaufwand solange als wahr anzusehen sind, als nicht das Gegenteil bewiesen wird (Krammer-Schmidt, SDG-GebAG2, E 24 zu § 38; SV 1998/1, 28 uva). Das bedeutet selbstverständlich nicht, daß eine Herabsetzung auch dann grundsätzlich unmöglich wäre, wenn beachtliche Bedenken bezüglich der Angaben des Sachverständigen zur Dauer seiner Tätigkeit bestünden (EvBl 1991/127). Solche Bedenken hat aber hier das Rekursgericht nicht, zumal allein schon das schriftliche Gutachten samt Befund 69 schreibmaschingeschriebene Seiten umfaßt (vgl. ON 11).Wenn die Rekurswerberin des weiteren die vom Sachverständigen verrechnete Stundenanzahl in Zweifel zieht, ist sie auf die ständige Judikatur zu verweisen, wonach die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über einen Zeitaufwand solange als wahr anzusehen sind, als nicht das Gegenteil bewiesen wird (Krammer-Schmidt, SDG-GebAG2, E 24 zu Paragraph 38 ;, SV 1998/1, 28 uva). Das bedeutet selbstverständlich nicht, daß eine Herabsetzung auch dann grundsätzlich unmöglich wäre, wenn beachtliche Bedenken bezüglich der Angaben des Sachverständigen zur Dauer seiner Tätigkeit bestünden (EvBl 1991/127). Solche Bedenken hat aber hier das Rekursgericht nicht, zumal allein schon das schriftliche Gutachten samt Befund 69 schreibmaschingeschriebene Seiten umfaßt vergleiche ON 11).
Abschließend meint die Rechtsmittelwerberin, daß auch die Höhe des Stundensatzes für die Mühewaltung überhöht erscheine, vermag aber diese Auffassung nicht näher zu begründen. Daß der Sachverständige Leistungen erbrachte, die eine Gebühr von S 16.000,-- rechtfertigen, kann letztlich nicht ernsthaft bezweifelt werden. Erst bei einem unter rund S 205,-- liegenden Stundensatz käme man zu einer geringeren Gebühr als S 16.000,--, sofern man die übrigen Ansätze der Gebührennote unverändert ließe. Daß ein Stundensatz für Mühewaltung im Betrag von zumindest S 205,-- jedenfalls gerechtfertigt ist, bedarf aber keiner weiteren Erörterung.
Somit war in teilweiser Stattgebung des Rekurses der beklagten Partei die vom Erstgericht mit S 24.000,-- bestimmte Sachverständigengebühr auf S 16.000,-- zu reduzieren. Dieser Betrag ist zur Gänze durch die erlegten Kostenvorschüsse gedeckt, weshalb ein Ausspruch gemäß § 42 Abs. 1 GebAG zu entfallen hat.Somit war in teilweiser Stattgebung des Rekurses der beklagten Partei die vom Erstgericht mit S 24.000,-- bestimmte Sachverständigengebühr auf S 16.000,-- zu reduzieren. Dieser Betrag ist zur Gänze durch die erlegten Kostenvorschüsse gedeckt, weshalb ein Ausspruch gemäß Paragraph 42, Absatz eins, GebAG zu entfallen hat.
Die Neufassung der Auszahlungsanordnung ist Aufgabe des Erstgerichtes.
Landesgericht Ried im Innkreis, Abt. 6,
Anmerkung
ERD00010 06R02708European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:1998:00600R00270.98T.0717.000Dokumentnummer
JJT_19980717_LG00469_00600R00270_98T0000_000