Norm
MRG §1 Abs2 Z1Rechtssatz
Die Vermietung von Bestandobjekten im Betrieb eines Beherbergungsunternehmens im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter dem Mieter die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Leistungen erbringt und über eine Gewerbeberechtigung gemäß § 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994 verfügt.Die Vermietung von Bestandobjekten im Betrieb eines Beherbergungsunternehmens im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG ist nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter dem Mieter die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Leistungen erbringt und über eine Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 verfügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110431Im RIS seit
27.08.1998Zuletzt aktualisiert am
27.04.2011